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Mitteilungsverordnung – Erweiterung der zur Meldung Verpflichteten

Ab 2024 sollen u.a. öffentliche Beteiligungsunternehmen, Berufskammern und Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 1 MV unterliegen.

26.11.2021

Nach § 93a Abs. 2 AO waren bisher Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, öffentliche Beteiligungsunternehmen, Berufskammern, Versicherungsunternehmen sowie Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der allgemeinen Mitteilungspflicht ausgenommen, sofern sie keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bzw. im Hinblick auf Corona-Maßnahmen (§ 13 MV) wahrnehmen. Dies wurde in der Literatur häufig damit begründet, dass damit nach dem Gebot der Wettbewerbsneutralität eine Gleichstellung mit privaten Konkurrenten, die von vornherein keiner allgemeinen Mitteilungspflicht unterliegen, erreicht werden soll.

Geht es nach dem Wortlaut des BMF-Schreibens vom 29. September 2021 soll diese allgemeine Befreiung jedoch nur noch bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Ab dem 1. Januar 2024 sind demnach auch die nach § 93a Abs. 2 AO bezeichneten öffentlichen Stellen zur Mitteilung verpflichtet.

Bereits im BMF-Schreiben vom 21. Januar 2021 wurde angekündigt, dass ab dem 1. Januar 2025 neben den Behörden auch andere öffentliche Stellen nach § 6 Abs. 1a bis 1e AO als Mitteilungspflichtige gelten. Insgesamt bedeutet dies eine deutliche Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereiches der MV.

Praxishinweis

Mit den vorliegenden Änderungen zur Mitteilungsverordnung ändert sich auch deren Gesamtbild. Mit den Änderungen wird dann grundsätzlich jede öffentliche Stelle und jede Zahlung, die unter § 2 Abs. 1 MV fällt , mitteilungspflichtig, es sei denn sie fallen unter einen Ausnahmetatbestand (z.B. Sozialgeheimnis, Bagatellgrenze).

Zum Umfang der Mitteilungspflicht verweisen wir auf unseren Newsbeitrag vom 17.3.2021.

Der ab 2024/2025 erweiterte Kreis der Verpflichteten und der damit verbundene Verwaltungsaufwand soll durch die Einführung des elektronischen Meldeverfahrens ab 2025 teilweise kompensiert werden. Gleichwohl sollten sich die betreffenden Behörden und öffentlichen Stellen rechtzeitig mit der Anpassung von Prozessabläufen beschäftigen, um fristgerecht die Daten zur Verfügung zu stellen.

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Bei Fragen in diesem Zusammenhang sprechen Sie uns gerne an.

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