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Mitteilungsverordnung – was ist zu beachten?

Die Mitteilungsverordnung (MV) wurde zuletzt zum 18. November 2020 angepasst. Dadurch werden Corona-Soforthilfen meldepflichtig. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geht im Schreiben vom 21. Januar 2021 nun auf die Anwendung der Änderungen und weiterer Punkte ein. Das BMF-Schreiben ist ohne Übergangsfrist sofort anzuwenden und damit auch schon für die demnächst anstehenden jährlichen Meldungen zum 30. April zu beachten.

17.03.2021
Wer ist zur Mitteilung verpflichtet?

Behörden im Sinne des § 6 AO und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben nach Maßgabe der MV die Verpflichtung, den Finanzbehörden Zahlungen an Dritte mitzuteilen. Näheres regeln die §§ 2 bis 6 der MV. Zu den „Behörden“ gehören alle öffentlichen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, aber auch von ihnen beliehene Unternehmen. Kirchen können mit kirchensteuerrechtlichen Aufgaben ebenfalls Behörden im Sinne der MV sein.

Von der Mitteilungsverpflichtung grundsätzlich ausgenommen sind: Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, öffentliche Beteiligungsunternehmen, Berufskammern, Versicherungsunternehmen sowie Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

NEU: Die Befreiung von der Mitteilungsverpflichtung gilt jedoch nicht, wenn die vorgenannten Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, insbesondere die Verwaltung öffentlicher Subventionen sowie Fördermaßnahmen. Dies gilt für Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2020 verwirklicht wurden. Im Hinblick auf die Corona-Maßnahmen im Sinne des § 13 der MV gilt die abweichende Mitteilungsverpflichtung bereits für alle Zahlungen in 2020.

Besondere Zahlungsempfänger

Zahlungen an

  • Behörden (s. o.),
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • BgAs von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie
  • Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen

sind den Finanzbehörden nicht mitzuteilen. Auch Zahlungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Einrichtungen des privaten Rechts zählen hierzu.

Dies liegt daran, dass die Mitteilungs- und Kontrollpflichten anderweitig sichergestellt werden. Insbesondere sollen auch alle Zahlungen an Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke mittels des Zuwendungsempfänger-Registers ab 2024 mühelos elektronisch überprüfbar sein.

Mitteilungen

Zahlungen über EUR 1.500,00 pro Empfänger und pro Kalenderjahr sind mitteilungspflichtig. Die Bagatellgrenze gilt jedoch nicht, wenn es sich bei den Zahlungen um wiederkehrende Leistungen handelt, § 7 Abs. 2 MV.

Beispiele mitteilungspflichtiger Zahlungen:

  • Zahlungen an ehrenamtlich und nebenberuflich Tätige inkl. Auslagenersatz,
  • Zahlungen an private Vermieter,
  • Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter bei Rundfunkanstalten,
  • Preisgelder,
  • Stipendien, Finanzierung von Gastaufenthalten durch Universitäten und Hochschulen,
  • Zahlungen für Werkverträge.

Dabei ist unbeachtlich, ob der Zahlungsempfänger seinen Wohnsitz/Sitz im In- oder Ausland hat. Ebenfalls nicht relevant ist, ob die Einnahmen beim Empfänger steuerfrei sind. Die Prüfung der Steuerfreiheit ist nicht Aufgabe der mitteilungspflichtigen Behörde.

Die Mitteilungsverordnung hat das Ziel, die Gefahr der unvollständigen Erfassung für steuerliche Zwecke zu mindern. Dort, wo die Besteuerung auf anderen Wegen sichergestellt ist, ist eine zusätzliche Meldepflicht jedoch nicht notwendig.

Aus diesem Grund sind Zahlungen an Zahlungsempfänger, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, des Gewerbes oder als Freiberufler (hauptberuflich) tätig werden, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Zahlungen auf Geschäftskonten erfolgen. Wenn dahingehend Zweifel bestehen, sind solche Zahlungen gleichwohl mitzuteilen.

Eine Mitteilungspflicht besteht auch nicht, sofern ein Steuerabzug durchgeführt wird, also beispielsweise bei der Lohnsteuer, bei Kapitalerträgen oder im Rahmen des Quellensteuerabzugs nach § 50a EStG. Hier erfolgt die Mitteilung schließlich bereits mit Abführung der Steuer an die Finanzbehörden.

NEU: Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat den Finanzbehörden die Adressaten und die Höhe der festgesetzten Ordnungsgelder aufgrund eines Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht mitzuteilen, sofern die festgesetzten Ordnungsgelder mindestens EUR 5.000,00 betragen (§ 4a MV n. F.). Dies soll eine Überprüfung des ungerechtfertigten Betriebsausgabenabzugs durch die Finanzbehörden erleichtern. Der ursprüngliche § 4a MV a. F. wurde aufgehoben, so entfällt die Pflicht zur Mitteilung von Ausfuhrerstattungen (Exportsubvention).

Corona-Soforthilfen und Fördermaßnahmen

NEU: Mit der Änderung der Mitteilungsverordnung werden coronabedingte Hilfen in den Meldekatalog aufgenommen. Dazu zählen Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise, insbesondere die November- und Dezemberhilfen sowie die Überbrückungshilfen II und III.

Von der Meldepflicht sind alle öffentlichen Stellen betroffen, die Corona-Hilfen oder ähnliche Fördermaßnahmen bewilligt haben. Die Subventionen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln.

Neben den in § 93c AO genannten Angaben (insbes. Angaben zur mitteilungspflichtigen Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des Betroffenen) sind zudem zu übermitteln:

  • Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
  • das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
  • das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung und
  • bei unbarer Zahlung die Bankverbindung.

Müssen Subventionen ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, ist dies bei Erstellung des Datensatzes zu berücksichtigen, bzw. die Mitteilung ist zu korrigieren.

Nach Freigabe des Datensatzes und der Schnittstelle sind die Mitteilungen für 2020 bis zum 30. April 2021 an die Finanzbehörden zu übermitteln.

Praxishinweis

Die Änderung der Mitteilungsverordnung befasst sich größtenteils mit der Kontrolle der Corona-Hilfen. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass das bislang noch in Papierform durchgeführte Meldeverfahren ab 2025 vollständig auf ein elektronisches Mitteilungsverfahren umgestellt wird. Das vorliegende BMF-Schreiben zur derzeit gültigen Mitteilungsverordnung soll bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden sein. Es bleibt abzuwarten, ob es der Finanzverwaltung gelingt, die bis zu diesem Zeitpunkt angestrebte „Digitalreform“ vollständig umzusetzen.

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