Fachnews
Gute Nachrichten vom EuGH: Vorsteuerabzug auch ohne Rechnung

Der EuGH stellt in seiner Entscheidung vom 21. November 2018 (C-664/16) erstmals fest, dass der Vorsteuerabzug auch ohne Vorlage von Rechnungen zu gewähren ist, wenn der Unternehmer durch objektive Nachweise belegen kann, dass die (materiellen) Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind.

03.06.2019

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Finanzverwaltung in Rumänien einem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug versagt, weil dieser die Originalrechnungen nicht vorlegen konnte. Der Steuerpflichtige hatte, da er sich selbst nicht als Unternehmer beurteilte, lediglich Kassenzettel erhalten, die mittlerweile unleserlich geworden waren. Der Steuerpflichtige legte zur Beglaubigung der gezahlten Vorsteuern zwei Sachverständigengutachten vor.

I. Hintergrund

Der EuGH hatte bereits zuvor mehrfach entschieden, dass der Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren ist, wenn lediglich die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmte formelle Voraussetzungen aber fehlen. Insbesondere darf der Vorsteuerabzug nicht verweigert werden, wenn eine Rechnung nicht alle Rechnungspflichtangaben enthält, aber die Finanzbehörde über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Newsbeitrag vom 28. September 2016).

II. Entscheidung

In seiner jüngsten Entscheidung geht der EuGH noch weiter und stellt fest, dass die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, (überhaupt) Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit verstoße. Demnach muss der Unternehmer für den Vorsteuerabzug nicht zwingend eine Rechnung besitzen. Vielmehr kommt es für den EuGH darauf an, dass der Unternehmer sein Recht auf Vorsteuerabzug objektiv belegen kann. Solche objektiven Belege können z. B. Unterlagen im Besitz der Lieferer oder Dienstleister sein, nicht jedoch nur eine Schätzung in einem gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachten. Letzteres könne diese Nachweise lediglich ergänzen oder glaubhafter machen, nicht jedoch ersetzen. Da der Kläger im zugrundeliegenden Fall dieses Recht nicht durch andere Dokumente belegen konnte, war das Recht auf Vorsteuerabzug im konkreten Fall zu versagen.

III. Praxishinweis

Die erfreuliche Entscheidung erweitert zugunsten der Unternehmer die Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs. Unternehmer, denen die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug mangels Rechnungen versagt (hat), sollten unter Hinweis auf die Entscheidung Einspruch einlegen, wenn sie auch ohne Rechnungen die (materiellen) Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug durch objektive Nachweise (z. B. Verträge, Lieferscheine) belegen können.

Gleichwohl sollten Unternehmer ihre Eingangsrechnungen auch weiterhin sorgfältig auf Ordnungsgemäßheit prüfen und bei Bedarf unverzüglich berichtigen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung auch nach dieser EuGH-Rechtsprechung auf den Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 UStG und das Rechnungserfordernis pochen wird. Die neue Rechtsprechung sollte daher nicht dazu genutzt werden, diese Prozesse in Unternehmen zu vernachlässigen. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass ein Berufen auf die neue Rechtsprechung andere Nachweise voraussetzt und zu erhöhtem Diskussionsaufwand mit der Finanzverwaltung führen wird.

Diese Sichtweise – Rechnung als zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts – hat das BMF zudem in seinem veröffentlichten Entwurf zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung ausdrücklich bestätigt (siehe Newsbeitrag vom 26. November 2018), der aber nun im Widerspruch zum o. g. aktuellen EuGH-Urteil steht.

Anlass für den BMF-Entwurf war die Rechtsprechung von EuGH und BFH, wonach die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung zurückwirkt. Diesbezüglich weisen wir ergänzend zu unserem o. g. Newsbeitrag darauf hin, dass die in der Praxis übliche Rechnungsberichtigung durch Stornierung und Neuausstellung nicht zu empfehlen ist. Wird die ursprüngliche Rechnung storniert, scheidet eine rückwirkende Rechnungsberichtigung aus. Ursprünglich geltend gemachte Vorsteuern sind dann einschließlich Zinsen zurückzuzahlen. Stattdessen sollten die fehlerhaften/fehlenden Rechnungsangaben in einem Berichtigungs- bzw. Ergänzungsdokument (§ 31 Abs. 5 UStDV) unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnungsnummer berichtigt werden.

Sofern Sie hierzu weitere Fragen haben, sprechen Sie uns bitte an!

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Ines Kanitz
Ines Kanitz

Partnerin, Steuerberater

Dr. Kerstin Desens
Dr. Kerstin Desens

Senior Associate, Rechtsanwältin

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden