Fachnews
Europaweite Anzeigepflicht für „potentiell aggressive“ Steuergestaltungsmodelle

Der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ der Europäischen Union (Rat der EU) hat sich am 13. März 2018 auf einen Vorschlag verständigt, nach welchem sogenannte „Intermediäre“ künftig grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle an ihre jeweiligen Finanzbehörden melden sollen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

27.03.2018

Hintergrund

Die Einigung basiert auf einem Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, welche sich mit dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle („DAC VI“) befasst. Die neue Richtlinie soll nach ihrer Ausfertigung in den jeweiligen Amtssprachen ohne weitere Aussprache des Rates angenommen werden. Das Europäische Parlament hatte bereits am 1. März 2018 seine Stellungnahme abgegeben.

Inhalt der Richtlinie

Die Richtlinie fordert sogenannte „Intermediäre“ (u.a. Steuerberater, Rechtsanwälte oder Buchhalter) dazu auf, Informationen über potentiell aggressive Steuergestaltungsmaßnahmen innerhalb von fünf Arbeitstagen, beginnend ab dem Tag, nach dem der entsprechende „Intermediär“ das meldepflichtige grenzüberschreitende Modell oder eine Reihe solcher Modelle einem oder mehreren Steuerpflichtigen zur Nutzung bereit gestellt hat, oder wenn der erste Schritt in einer Reihe von Modellen umgesetzt wurde, bei den zuständigen Behörden vorzulegen. Eine genaue Definition der meldepflichtigen Gestaltungen ist in dem Richtlinienentwurf nicht enthalten. Vielmehr sollen diese anhand von bestimmten Merkmalen („hallmarks“) festgestellt werden. Eine Vielzahl dieser Merkmale („hallmarks“) führt nur bei einem positiven „main benefit test“ zur Meldepflicht. Dieser ist erfüllt, wenn der Hauptvorteil eines Modells bei Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände die Erlangung eines Steuervorteiles ist. Zusätzlich werden Gestaltungen erfasst, die eine Anwendung des OECD Common Reporting Standards (CRS) zum Finanzkonteninformationsaustausch zu umgehen versuchen oder den wirtschaftlich Berechtigten (benefical owner) verschleiern sollen.

Sanktionen aufgrund einer Missachtung der Anzeigepflichten sind im Richtlinienentwurf nicht enthalten, allerdings sollen die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, abschreckende Strafen gegen Intermediäre zu verhängen. Für den Fall, dass das jeweilige nationale Recht Verschwiegenheitspflichten der Intermediäre vorschreibt und somit eine Weitergabe von Informationen nicht möglich macht, soll die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen übergehen. Die Intermediäre sollen in diesem Fall jedoch mindestens dazu verpflichtet werden, den Steuerpflichtigen auf die neue Meldepflicht hinzuweisen.

Weiterhin werden die einzelnen Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die gemeldeten Informationen über eine zentrale Datenbank automatisch untereinander auszutauschen. Der Austausch der Informationen erfolgt alle drei Monate innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals, in dem die Informationen eingegangen sind.

Umsetzung der Richtlinie und abschließende Beratungshinweise

Die Richtlinie entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich erst mit der Fertigstellung der Texte in den jeweiligen Amtssprachen und der darauffolgenden einstimmigen Annahme durch den Rat. Da eine Einigung bereits erzielt wurde, ist davon auszugehen, dass die Richtlinie einstimmig angenommen wird. Die Mitgliedstaaten haben dann bis zum 31. Dezember 2019 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Meldepflichten sollen ab dem 1. Juli 2020 gelten, sodass der erstmalige Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten am 31. Oktober 2020 abgeschlossen sein wird.

Die Pflicht zur Meldung von Informationen über potenziell schädliche Modelle hat grundsätzlich nicht die tatsächliche Schädlichkeit eines Steuergestaltungsmodells zur Folge. Vielmehr sollen die Finanzbehörden im Rahmen der Meldungen schädliche Gestaltungen leichter erkennen und gegen tatsächlich aggressive Steuergestaltungsmodelle vorgehen können.

Zudem ist bisher nicht abschließend geklärt, anhand welcher Kennzeichen („hallmarks“) potenziell schädliche Steuergestaltungsmodelle festgelegt werden sollen.

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