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Erleichterung bei den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung (Änderung der Rechtsprechung)

Für das Recht auf Vorsteuerabzug ist es unerheblich, ob der leistende Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit unter der Anschrift ausübt, die er in der ausgestellten Rechnung angibt.

09.08.2018

Dies ergibt sich aus den Urteilen des BFH vom 21. Juni 2018 (V R 25/15 und V R 28/16). Der BFH legte mit Beschluss vom 6. April 2016 (XI R 20/14) dem EuGH Fragen im Zusammenhang mit der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers zur Klärung vor. Diese beantwortete der EuGH mit den Urteilen vom 15. November 2017 (C-374/16 und C-375/16) zugunsten des Steuerpflichtigen. Infolge der Entscheidung des EuGH änderte der BFH nunmehr seine bisherige Rechtsprechung und setzt das Urteil des EuGH unionskonform um.

Vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers

Für das Recht auf Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG setzt das Umsatzsteuergesetz und die Finanzverwaltung eine ordnungsgemäße Rechnung gem. § 14 und § 14a UStG voraus. Eine Rechnung muss dabei unter anderem gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger zu versagen.

Die Anforderungen der Finanzverwaltungen sind indes sehr eng und führen immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. So entschied beispielsweise noch der BFH mit Urteil vom 22. Juli 2015 (V R 23/14), dass das Merkmal „vollständige Anschrift“ nur dann erfüllt ist, wenn der leistende Unternehmer unter der angegebenen Adresse seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet (eureos News vom 16. November 2015).

Änderung der Rechtsprechung

Gemäß der aktuellen Entscheidung des EuGH und des BFH wurde diese Anforderung nun deutlich gelockert. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt nicht voraus, dass der leistende Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit an der Anschrift ausübt. Vielmehr ist jede Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist, ausreichend.

Infolgedessen kann der Vorsteuerabzug auch nicht versagt werden, wenn der Leistungsempfänger in eine Steuerhinterziehung einbezogen ist, von der er weder wusste noch wissen konnte, solange die materiellen und formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Eine Sanktionierung durch Versagung des Vorsteuerabzugs ist nach Auffassung des Gerichts nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Praxishinweis

Die richtlinienkonforme Anwendung der EuGH Rechtsprechung zugunsten des Steuerpflichtigen ist zu begrüßen. Mit der Änderung der Rechtsprechung hat der BFH bestätigt, dass die vormals sehr enge Auslegung der formellen Anforderungen an eine „vollständige Anschrift“ nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass auf der Rechnung eine Anschrift stehen muss, unter der der leistende Unternehmer auch tatsächlich erreichbar ist. Dies muss nicht zwingend der Ort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit sein.

Gerade im täglichen Geschäft ist die Überprüfung der Anschrift des Leistungsempfängers nur eingeschränkt möglich. In vielen Fällen ist nicht nachvollziehbar, ob die angegebene Adresse auch den Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt. Die nunmehr weite Auslegung der Norm dürfte in vielen Fällen Abhilfe bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt verschaffen.

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