Am 1. Januar 2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. In unserem Newsletter verschaffen wir Ihnen einen Überblick der hierzu im ersten Jahr 2024 ergangenen Rechtsprechung.
1. Die GbR und das Gesellschaftsregister
a) An welcher Stelle ist der Rechtsformzusatz „eGbR“ zu führen?
Gemäß § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Gesellschaft mit der Eintragung verpflichtet, im Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Das OLG Hamburg (Beschluss vom 22. April 2024, Az. 11 W 19/24) sowie das OLG Köln (Beschluss vom 22. April 2024, Az. 4 Wx 4/24) hatten sich mit der Frage zu befassen, ob dieser Namenszusatz zwingend am Ende oder auch an anderer Stelle des Namens geführt werden kann. Beide Gerichte entschieden, dass der Rechtsformzusatz auch vor dem Namenskern einer Gesellschaft geführt werden darf.
Für die Praxis ergibt sich hieraus, dass bezüglich der Verortung des Namenszusatzes die Bezeichnung der Gesellschaft flexibel gehandhabt werden kann. Die Rechtsform muss jedoch klar erkennbar bleiben, sodass der Rechtsformzusatz nicht mit dem Namen verschwimmen darf, wie z. B. bei „Eingetragene Gesellschaft für kreative Architektur bürgerlichen Rechts“).
b) Angabe des Gesellschaftszwecks ist keine Voraussetzung für GbR-Eintragung
Die Eintragung einer GbR als „eGbR“ in das Gesellschaftsregister ist nicht von der Angabe des Gesellschaftszwecks abhängig. Eine solche Angabe ist nach § 707 BGB und § 3 GesRV nicht verpflichtend, sondern nur eine Empfehlung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. August 2024, Az. 14 W 52/24).
2. Die GbR und das Grundbuch
a) Voreintragungspflicht
Seit Inkrafttreten des MoPeG setzt die Eintragung eines Rechts für eine GbR im Grundbuch voraus, dass die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO n.F.). Bestehende Eintragungen im Grundbuch bleiben von dieser Regelung unberührt. Jedoch bestimmt Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB, dass Eintragungen, die das Recht einer GbR betreffen, ebenfalls nicht erfolgen sollen, solange die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und das Grundbuch im Anschluss richtiggestellt worden ist. Somit führt im Grundsatz jede Änderung, die ein für eine „Alt-GbR“ im Grundbuch eingetragenes Recht betrifft, zu einem Voreintragungserfordernis der GbR im Gesellschaftsregister.
- Auch in Fällen, in denen das Grundstück den einzigen Vermögenswert der GbR darstellt, wird keine Ausnahme von der Voreintragungspflicht gemacht. Die Vorschrift soll Rechtsklarheit und Vertrauensschutz gewährleisten und gilt unabhängig von der Vermögenssituation der GbR (OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juni 2024, Az. 17 W 345/24).
- Auch bei einer in Liquidation befindlichen GbR setzt die Eintragung eines Eigentümerwechsels im Grundbuch eine Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister voraus (OLG Celle, Beschluss vom 16. April 2024, Az. 20 W 23/24).
- Die Voreintragungspflicht ist nicht auf einen Eigentümerwechsel an einem Grundstück beschränkt. Die Voreintragung ist auch bei der Löschung einer zugunsten der GbR eingetragenen Grunddienstbarkeit zwingend erforderlich (OLG München, Beschluss vom 8. Oktober 2024, Az. 34 Wx 234/24).
- Eine Ausnahme von der Voreintragungspflicht stellt die Eintragung einer Zwangshypothek auf ein Grundstück, das einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR gehört, dar. Die Eintragung der Zwangshypothek ist ohne vorherige Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister möglich (OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Juni 2024, Az. 2x W 36/24).
b) Grundbuchberichtigung bei Namensänderung einer GbR
Das OLG München befasste sich mit der Frage, wie eine isolierte Namensänderung einer GbR im Grundbuch zu behandeln ist, wenn die GbR bisher unter Angabe ihrer Gesellschafter eingetragen war (OLG München, Beschluss vom 20. August 2024, Az. 34 Wx 192/24).
- Voraussetzungen für Grundbuchberichtigung:
- Namensänderung erfordert die Zustimmung der bislang im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter und der neu einzutragenden eGbR, gemäß Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB und § 22 GBO.
- Diese Zustimmungserklärungen können auch vor der Eintragung der eGbR ins Gesellschaftsregister erteilt werden.
- Identitätsfeststellung durch den Notar:
- Der Notar kann analog § 21 BNotO bescheinigen, dass die im Gesellschaftsregister eingetragene eGbR mit der bisherigen GbR identisch ist.
- Diese Bescheinigung genügt, um die Identität der Gesellschaft und die Wirksamkeit der Zustimmungserklärungen nachzuweisen.
- Alternativ können die Gesellschafter den Notar bevollmächtigen, die Grundbuchberichtigung in Vertretung der eGbR zu bewilligen (KG, Beschluss vom 4. Juli 2024, Az. 1 W 97/24). Identitätsbescheinigung und Vollmacht an den Notar zur Grundbuchberichtigung sind zwei gleichwertige Alternativen.
- Kein erneuter Zustimmungsbedarf nach Registereintragung:
- Die Zustimmungserklärungen behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie vor der Registereintragung abgegeben wurden. Eine erneute Erklärung nach der Registereintragung ist nicht erforderlich.
Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Idealvereins
Die Grundbuchfähigkeit des Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit ab 1. Januar 2024 war unklar. Es wurde diskutiert, ob der nichteingetragene Verein aufgrund der Änderungen durch das MoPeG wie ein eingetragener Verein uneingeschränkt grundbuchfähig ist, ob er sich zunächst in das Vereinsregister eintragen lassen muss oder ob er neben allen Vereinsmitgliedern in das Grundbuch einzutragen ist. Das OLG Frankfurt a. M. schloss sich der ersten Auffassung an, wonach der nichteingetragene Idealverein seit 1. Januar 2024 uneingeschränkt grundbuchfähig ist (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10. Oktober 2024, Az. 20 W 186/24).
Weitere Informationen zum Thema MoPeG finden Sie hier:
OLG Düsseldorf zu den Voraussetzungen für die Eintragung einer Verschmelzung im Handelsregister