Der BFH stellt fest, dass die Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft keine Relevanz für die Feststellung eines im Wege der Anwachsung von einer Personengesellschaft übernommenen Gewerbeverlustes hat.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, welche im Jahr 2011 Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG wurde. Für die GmbH & Co. KG war zum 31. Dezember 2010 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt worden. Durch eine Verschmelzung ging das Vermögen im Wege der Anwachsung auf die GmbH über, diese führte den übernommenen Betrieb der KG zunächst weiter.
Der bei der GmbH & Co. KG festgestellte Gewerbeverlust blieb in den Bescheiden über den vortragsfähigen Gewerbeverlust bei der Klägerin in den Folgejahren erhalten. Im Jahr 2013 veräußerte die Klägerin ihr operatives Geschäft in einem Asset Deal, der Betrieb der KG wurde nicht weiter fortgeführt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass durch den Asset Deal und den damit einhergehenden Wegfall der Unternehmensidentität die nicht genutzten gewerbesteuerlichen Verluste der früheren KG untergegangen seien. Das Finanzamt erließ daraufhin entsprechende Änderungsbescheide.
Das Sächsische Finanzgericht gab der von der Klägerin erhobenen Klage durch Urteil vom 7. September 2020 5 K 114/19 statt.
Entscheidung BFH
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt und die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen.
Der BFH sah keine Grundlage für das vom Finanzamt bejahte Entfallen des bei der GmbH nach der Anwachsung festgestellten Gewerbeverlustes aus der GmbH & Co. KG. Auch im Falle einer Anwachsung bleibt der Grundsatz, dass eine Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft ihre Unternehmensidentität unberührt lässt, bestehen. Dadurch stellt sich das Problem der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft, die eine betriebliche Einheit auf einen anderen Rechtsträger überträgt, nicht. Dies gilt ebenfalls für die Unternehmensbereiche, die durch Anwachsung einer Personengesellschaft auf die Kapitalgesellschaft übergegangen sind.