Rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts sollen endlich ein öffentliches Register erhalten, das die Nachweisführung organschaftlicher Vertretungsberechtigung erleichtern soll. Frei von Kritik ist die Einführung allerdings nicht und es verbleiben zahlreiche praktische Fragen. Nun wird die Einführung wohl auf den 1. Januar 2028 verschoben.
Bislang können amtierende Stiftungsvorstände ihre Berechtigung zur rechtlichen Vertretung ihrer Stiftung bürgerlichen Rechts nur durch Vorlage einer Vertretungsbescheinigung nachweisen. Diese stellt die je zuständige Stiftungsbehörde auf Antrag aus, und zwar bundesweit ganz unterschiedlich: Entweder pauschal für eine Amtszeit oder fristlos personenbezogen oder konkret für jedes einzelne Rechtsgeschäft. Denn anders als für Vereine, Personen- und Handelsgesellschaften gibt es für Stiftungen bisher kein öffentliches Register mit Publizitätswirkung.
Stiftungsrechtsreform führt Stiftungsregister ein
Im Zuge der Reform des Stiftungszivilrechts („Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“ vom 16. Juli 2021, BGBl. 2021, I S. 2947) wurde in das BGB ein Stiftungsregister für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts eingeführt.
Ergänzungen des BGB, die im Zusammenhang mit dem Stiftungsregister stehen, sollten zum 1. Januar 2026 in Kraft treten, ebenso wie das Stiftungsregistergesetz (StiftRG) mit Regelungen zu Inhalt, Eintragungsvoraussetzungen und Einsichtnahme in das Stiftungsregister.
Nun erklärt die Bundesregierung, die notwendige Technik für das Führen des Registers stünde zum 1. Januar 2026 noch nicht bereit. Um eine zuverlässige Technik zu garantieren, sollen das Inkrafttreten verschoben und die beiden vorgenannten Gesetze entsprechend geändert werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3. September 2025, S. 3, 19 f.).
So funktioniert das Stiftungsregister
- Die zentrale, das elektronische Register führende Behörde ist das Bundesamt für Justiz, nicht die jeweilige Landesstiftungsbehörde.
- Neu errichtete rechtsfähige Stiftungen müssen ab Januar 2028 in das Stiftungsregister eingetragen werden.
- Bestehende rechtsfähige Stiftungen müssen sich bis Dezember 2028 zur Eintragung in das Stiftungsregister angemeldet haben.
- Namenzusatz: Mit der Eintragung müssen rechtsfähige Stiftungen den Zusatz „eingetragene Stiftung“ oder „e.S“, führen, Verbrauchsstiftungen „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder „e.VS.“.
- Umfassende Eintragungspflichten (§ 2 Stiftungsregistergesetz), z. B. Name, Sitz und Errichtungsdatum der Stiftung, Satzungsänderungen, Beendigungstatbestände (u.a. Zu-/Zusammenlegung, Auflösung, die Beendigung selbst), für Mitglieder des Vorstands sind Vorname/Name/Geburtsdatum und der Wohnort sowie die Vertretungsmacht und satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertretungsmacht anzugeben.
- Form/Frist von Anmeldungen: Eintragungsbedürftige Inhalte sind durch den Stiftungsvorstand in Form einer Urschrift (mit Originalurkunde) oder in öffentlich beglaubigter Abschrift jeweils unverzüglich anzumelden (siehe auch § 127 BGB). Unklar ist, ob auch die ursprüngliche Errichtungssatzung von bereits bestehenden Stiftungen veröffentlicht werden muss. § 82b Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB spricht allgemein von „der Satzung“, was bei Neugründungen die Errichtungssatzung meint. Für bestehende Stiftungen sieht die Übergangsregelung in § 20 Abs. 2 StiftRG vor, dass bei Satzungsänderungen vor dem 1. Januar 2028 der vollständige Wortlaut der aktuellen Satzung eingereicht werden muss.
- Gutglaubensschutz: Ein Vertragspartner der Stiftung darf darauf vertrauen, dass eine in das Register einzutragende Tatsache eingetragen wird. Erfolgt diese Eintragung nicht, kann er sich auf den Eintragungsstand berufen (negative Publizitätswirkung). Stiftungen sollten Veränderungen zu ihrem eigenen Schutz daher unmittelbar anmelden.
- Ein automatisiertes Abrufverfahren ermöglicht es jedermann, Kenntnis vom aktuellen Registerinhalt (Registerordner) zu erhalten. Das Stiftungsregister wird über eine Online-Plattform zugänglich sein, die es ermöglicht, gezielt nach Stiftungen zu suchen und detaillierte Informationen abzurufen. Die Nutzung der Online-Plattform soll kostenlos und ohne vorherige Registrierung möglich sein.
- Beschränkung/Ausschluss der Einsichtnahme in Dokumente des Registerordners erfolgen auf Antrag der Stiftung/ eines betroffenen Dritten. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse der Stiftung an der Beschränkung: Hinsichtlich der Dokumente muss ein Geheimhaltungsinteresse der Stiftung oder eines betroffenen Dritten bestehen, das höher zu werten ist als das Interesse des Rechtsverkehrs an der Zugänglichkeit der Dokumente (ähnlich § 79 Absatz 1 BGB für die Einsicht in das Vereinsregister). Über die Gewährung des Antrags entscheidet die Registerbehörde, wohl durch Ermessen. Die Einzelheiten sind noch unklar.
Kritik
- Doppelmeldungen wegen des Auseinanderfallens von behördlicher Zuständigkeiten: Änderungen der Besetzung des Vorstands/ der Organe der Stiftung müssen zusätzlich der Stiftungsaufsicht gemeldet werden. Wegen unterschiedlicher Zuständigkeiten erreicht eine Änderungsanmeldung zum Stiftungsregister nicht automatisch die zuständige Stiftungsaufsicht. Andersherum müssen Stiftungsbehörden der Registerbehörde Meldung von der Errichtung einer Stiftung machen.
- Keine positive Publizitätswirkung des Register (wie § 15 Absatz 3 HGB und § 892 Absatz 1 BGB). In der Praxis besteht ein Bedürfnis nach einem Schutz des Vertrauens darauf, dass das gilt, was eingetragen ist (positive Publizitätswirkung), also das Vertrauen auch in eine unrichtige Eintragung. Nur dann kann die Vertretungsmacht der organschaftlichen Vertreter durch einen Registerauszug nachgewiesen werden.
- Schnittstelle zum Grundbuchrecht/ Register fehlt: Vereinen, Handelsgesellschaften und eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist der Nachweis der Vertretungsberechtigung nach § 32 Abs. 1 GBO durch Einsichtnahme und Bescheinigung durch einen Notar möglich. Alternativ kann direkt auf das jeweilige Register Bezug genommen werden, §§ 32 Abs. 2 GBO. Das Stiftungsregister wird in § 32 GBO (noch) nicht genannt. Ähnlich verhält es sich mit § 12 Abs. 1 HGB. Die Vertretungsbescheinigung hat wohl noch nicht ausgedient!
- Deutsches Registerdickicht: Das Transparenzregister wurde zum „Vollregister“ aufgewertet. Stiftungsvorstände müssen zukünftig eintragungspflichtige Tatsachen an das Stiftungsregister und das Transparenzregister melden. Manche Stiftungen müssen sich zusätzlich im Lobbyregister registrieren. Für steuerbegünstigte Stiftungen besteht daneben das (von den Finanzämtern befüllte) Zuwendungsempfängerregister (ZER).
- Rechtsgrundlagen und den Zugang zur Online-Plattform finden Sie hier BfJ – Stiftungsregister
- Die Stiftungsgesetze der Länder werden infolge der Einführung des Stiftungsregisters abermals geändert. Es entfallen etwa die Regelungen zur Bekanntmachung in den Amtsblättern oder die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen.
Praktische Hinweise
Aufgrund der noch zahlreichen Unklarheiten ist Bestandsstiftungen zu raten, die nun verlängerte Zeit bis zur verpflichtenden Anmeldung zu nutzen. Stiftungen sollten die einzureichenden Dokumente auf personenbezogene Daten durchsehen, um Informationen zu anonymisieren oder zu neutralisieren bzw. Anträge auf Ausschluss der Einsichtnahme vorzubereiten (etwa betreffen die Errichtungssatzung).
Im Rahmen von Stiftungserrichtungen sind die weiten Transparenzpflichten bei Gestaltung von Stiftungssatzung und Stiftungsgeschäft zu berücksichtigen.
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