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Update: Reform des Stiftungszivilrechts und Novellierung der Landesstiftungsgesetze

Zum 1. Juli 2023 tritt das reformierte materielle Stiftungszivilrecht der §§ 80 ff. BGB in Kraft. Wegen der Übernahme zahlreicher Regelungsbereiche aus den derzeitigen Landesstiftungsgesetzen in das BGB sind auch die Länder in der Pflicht, die Landesstiftungsgesetze neu zu fassen. Vier Stiftungsgesetze liegen (z. T. im Entwurf) vor. Stiftungen sind weiterhin angehalten, ihre Satzungen zu prüfen.

20.12.2022

Für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts gilt ab dem 1. Juli 2023 das neue Stiftungsrecht der §§ 80 ff. BGB. Für die nicht-rechtsfähigen Stiftungen gelten weiterhin die schuldrechtlichen bzw. erbrechtlichen Grundlagen.

Zahlreiche Regelungen sind aus den Landesstiftungsgesetzen in das BGB übernommen worden. Das Stiftungszivilrecht wird damit bundesweit vereinheitlicht. Die BGB-Neufassung betrifft alle Bereiche des materiellen Stiftungszivilrechts:

  • Anerkennung/Voraussetzungen, §§ 80 – 82a BGB-neu
  • Stiftungsverfassung und Stifterwille, § 83 BGB-neu
  • Stiftungsverwaltung/Stiftungsvermögen und Verwaltungsgrundsätze, §§ 83a – 83c BGB-neu
  • Stiftungsorgane/Fehlen, Rechte und Pflichten, Beschlussfassung, §§ 84 – 84c BGB-neu
  • Satzungsänderungen, (Genehmigungs-)Verfahren, §§ 85 – 85a BGB-neu
  • Strukturmaßnahmen: Zu- und Zusammenlegung, Verfahren, §§ 86 – 86h BGB-neu
  • Auflösung/Aufhebung einschl. Vermögensanfall und Liquidation, §§ 87 – 87c BGB-neu

Die Synopse gewährt Ihnen einen guten Überblick über die neuen Regelungsgegenstände gegenüber den bisherigen Regelungen.

Viele Stiftungen prüfen aktuell ihre Stiftungssatzungen auf Anpassungen an das neue Recht oder haben bereits Anträge auf Genehmigung von Satzungsanpassungen bei ihren zuständigen Stiftungsbehörden gestellt. Die Änderungen beziehen sich auf die neuen Vermögensbegriffe (Grundstockvermögen/sonstiges Vermögen/Nutzungen) oder dem in § 83c Absatz 1 Satz 1 BGB-neu geregelten Vermögenserhaltungsgrundsatz (Grundstockvermögen) – instruktiv insoweit S. 57 der Gesetzesbegründung BT-Drucksache 19/28173 vom 31. März 2021.

Weiterhin zu prüfen sind die Regelungen für ein fakultatives Organ (Bildung, Aufgaben, Befugnisse, § 84 Abs. 4 BGB-neu), die Voraussetzungen für Satzungsänderungen durch die Organe (§ 85 Abs. 4 BGB-neu) und die Zuständigkeit für Satzungsänderungen (§ 85a Abs. 1 S. 1 BGB-neu).

Anlässlich der Satzungsanpassungen regen die Stiftungsbehörden die Prüfung der Regelungen für alle Stiftungsorgane an, mit dem Ziel der Sicherstellung von Besetzung, Arbeitsfähigkeit und Beschlussfähigkeit. Ebenso wird auf Beachtung steuerlicher Vorgaben und deren Übernahme in die Satzung gedrängt.

Diese und die durch die Reform motivierten Satzungsanpassungen bedürfen gegenüber der Stiftungsbehörde einer eingehenden Begründungspflicht und Belege der Übereinstimmung mit dem Stifterwillen. Ein schlichter Hinweis auf die BGB-Reform genügt nicht.

Neufassung der Landesstiftungsgesetze: Stiftungsaufsichtsgesetze

Mit einer gewissen Spannung werden die neu gefassten Landesstiftungsgesetze erwartet. Der Landtag in Brandenburg hat ein Stiftungsgesetz bereits beschlossen (30. Juni 2022). In Hessen liegt ein Gesetzentwurf  (4. November 2022) vor, ebenso in Nordrhein-Westfalen (Gesetzentwurf vom 1. Dezember 2022) und Baden-Württemberg (Gesetzentwurf vom 16. Februar 2023), für Schleswig-Holstein eine Unterrichtung über den Gesetzentwurf (7. Oktober 2022).

Die Landesstiftungsgesetze müssen eine klare Trennung zwischen bundesgesetzlichem Stiftungszivilrecht und landesrechtlichem Stiftungsaufsichtsrecht vollziehen. Die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallenden Regelungsbereiche werden nun entweder konkretisiert (Befugnisse der Stiftungsaufsicht), erweitert (Jahresrechnungsprüfung), möglicherweise aber auch beschränkt (Aufsicht über Familienstiftungen/privatnützige Stiftungen).

Die Landesgesetze – das ist schon jetzt zu erkennen – tragen dabei eine ganz eigene Handschrift: In Nordrhein-Westfalen etwa werden Anzeigepflichten bei einer beabsichtigten Belastung von Vermögenswerten gestrichen, um die Selbstverantwortung der Stiftungen und die Entschlusskraft ihrer Organe zu stärken. Schleswig-Holstein hingegen behält die bisherigen Anzeigepflichten für Maßnahmen bei, bei denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Auswirkungen auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks oder ggf. auch auf die Existenz der Stiftung haben können. Brandenburg beschränkt die Aufsicht über nicht steuerbegünstigte Stiftungen und Verbrauchsstiftungen auf Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung des Gemeinwohls und zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane. Für die einzelne Stiftung bleibt damit das Verständnis und die Anwendung des jeweiligen neuen Landesrechts eine weitere eigenständige Aufgabe.

Gern informieren wir Sie über die Neuregelungen im Stiftungsrecht, ob in Veranstaltungen, über den Newsletter oder im Gespräch über ihre individuellen Fragen. Das nächste eureos-Seminar im Bereich Stiftungsrecht werden wir voraussichtlich im Mai 2023 durchführen. Wir informieren Sie dazu wie immer im Newsletter sowie in unserer Veranstaltungsvorschau.

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