Fachnews
Das Zuwendungsempfängerregister ist online

Seit dem 31. Januar 2024 ist das bundesweite zentrale Onlineregister für die öffentliche Nutzung freigeschaltet. Es enthält diejenigen Körperschaften, die als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung gelten, d. h. die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen.

14.03.2024
Besteuerung der öffentlichen Hand und NPOs
Transparenter Überblick über steuerbegünstigte Körperschaften

Das Zuwendungsempfängerregister enthält diejenigen deutschen und europäischen Körperschaften, die als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung gelten und berechtigt sind, ihren Spenderinnen und Spendern einen Zuwendungsabzug zu vermitteln (Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen/Spendenquittungen). Dies sind gemeinnützige Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie politische Parteien und freie Wählervereinigungen i. S. d. § 34g EStG.

Registerführende Stelle ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Rechtsgrundlagen sind § 60b Abgabenordnung (AO) und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 47 Finanzverwaltungsgesetz (FVG). Die Daten der Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 34g EStG werden aufgrund eines automatisierten (tagesaktuellen) Datenaustausches mit der Finanzverwaltung in die Register aufgenommen. Die Aufnahme der übrigen Zuwendungsempfänger (z.B. Juristische Personen des öffentlichen Rechts) ist antragsgebunden.

Zu finden ist das Zuwendungsempfängerregister unter: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Gemeinnuetzigkeit/Zuwendungsempfaengerregister/Zuwendungsempfaengerregister_node.html

Inhalte

Gemäß § 60b Abs. 2 AO werden eingetragen:

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft,
  • Name und Anschrift der Körperschaft,
  • steuerbegünstigte Zwecke nach der AO,
  • das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt,
  • Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheids,
  • Bankverbindung der Körperschaft.
Vorgehen zur Umsetzung des Zuwendungsempfängerregisters
  • sukzessive Datenübernahme von den zuständigen Finanzbehörden der Länder (noch nicht vollständig abgeschlossen)
  • Ergänzung um ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland (auf Antrag)
  • Möglichkeit der freiwilligen Ergänzung von Bankverbindungen zu Spendenkonten und Angaben zur eigenen Homepage
Aktueller Nutzen und Zukunftsperspektive

Das aktuelle Zuwendungsempfängerregister ist derzeit nicht nur eine Rechercheplattform für Spenderinnen und Spender. Durch die Aktualität der Informationen dient es auch dem Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben (§§ 58 Nr. 1, 58a AO).

Künftig ist es Voraussetzung für eine Digitalisierung des Zuwendungsnachweisverfahrens in Form der Online-Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Daten über die Spende sollen dann automatisch an das zuständige Finanzamt übertragen werden, sodass das Ausstellen einer eigenen Zuwendungsbestätigung entfällt. Ab wann dies möglich sein wird, ist derzeit noch unklar.

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