Mitten in der vierten Welle der Corona-Pandemie wird deutlich, dass wirtschaftliche Einschnitte wohl zunächst weiterhin unvermeidlich bleiben. Der Großteil der Corona-Maßnahmen, welche die Finanzverwaltung zu Beginn der Jahre 2020 und 2021 zur Abmilderung der wirtschaftlichen Einbußen beschlossen hat, sind jedoch größtenteils bereits ausgelaufen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun eine Verlängerung der Erleichterungen beschlossen.
Die Maßnahmen knüpfen an die ursprünglichen Maßnahmen der Finanzverwaltung an. Wir verweisen diesbezüglich auf das Corona-Newsportal sowie insbesondere auf unseren Beitrag vom 13. März 2020.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 hat das BMF folgendes beschlossen:
- Stundung im vereinfachten Verfahren
Bis zum 31. Januar 2022 können die nachweislich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen unter Darlegung der Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern stellen. Diese ist längstens bis zum 31. März 2022 zu gewähren. Anschlussstundungen können über den 31. März 2022 hinaus gewährt werden, allerdings nur mit einer längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung.
Die Stundung ist nicht bereits deshalb zu versagen, weil der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Beeinträchtigung wertmäßig nicht nachweisen kann. Weiterhin sind an die Nachprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen der Stundungsgewährung keine strengen Anforderungen zu stellen.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden.
- Vollstreckungsaufschub
Sofern dem Finanzamt bis zum 31. Januar 2022 auf Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt wird, dass dieser nachweislich und unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31. März 2022 bei bis zum 31. Januar 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. Die in diesem Zeitraum (1. Januar 2021 bis 31. März 2022) entstandenen Säumniszuschläge sind zu erlassen.
Sofern angemessene Ratenzahlungen vereinbart wurden, kann der Aufschub für bis zum 31. Januar 2022 fällige Steuern bis längstens zum 30. Juni 2022 gewährt werden. Säumniszuschläge können erlassen werden.
- Anpassung der Vorauszahlungen
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung der Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Eine Ablehnung soll insbesondere nicht deshalb erfolgen, weil Steuerpflichtige die negative Beeinträchtigung wertmäßig nicht nachweisen können.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass für Anträge auf (Anschluss-)Stundungen oder Vollstreckungsaufschub sowie auf Anpassung der Vorauszahlungen außerhalb der oben genannten Fälle die allgemeinen Grundsätze gelten und insbesondere den Nachweispflichten nachzukommen ist.
Einschätzung und Ausblick
Die Maßnahmen der Finanzverwaltung sind nicht neu und stellen insbesondere Verfahrensvereinfachungen in den jeweiligen Antragsverfahren dar. Sofern Steuerpflichtige unmittelbar und nachweislich wirtschaftlich beeinträchtigt sind, sollten sie dieses Angebot der Finanzverwaltung nutzen, da wertmäßige Nachweise nicht zu erbringen sind. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass es dennoch in einigen Fällen zu Rückfragen seitens des Finanzamtes kommen kann. Inwiefern die zeitliche Begrenzung der Maßnahmen ausreichend ist, kann aufgrund der unsicheren Entwicklung derzeit nicht gesagt werden.
Das Schreiben ergänzt die BMF-Schreiben vom 19. März 2020 sowie vom 18. März 2021. Es ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Gern unterstützen wir Sie bei der Stellung entsprechender Anträge sowie bei weiteren Maßnahmen gegen wirtschaftliche Einbußen im Rahmen der Corona-Pandemie.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.