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13.03.2020
Das Sächsische Finanzministerium hat am 9. März 2020 eine Pressemitteilung veröffentlicht, in welcher es über steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter informiert, wenn es bei Unternehmen aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus zu Beeinträchtigungen kommt. Demnach können folgende Maßnahmen ergriffen werden, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden:
Voraussetzung für die Gewährung der unterstützenden Maßnahmen ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt, mit dem insbesondere die Betroffenheit vom Corona-Virus sowie das Ausmaß der wirtschaftlichen Schwierigkeiten dargestellt wird.
Auch die Landesdirektion Sachsen hat sich bereits zu Maßnahmen für betroffene Unternehmen geäußert. Demnach kann, wer auf Grund des Corona-Virus offiziell unter Quarantäne gestellt wird, einem Tätigkeitsverbot unterliegt und dadurch Verdienstausfall erleidet, über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen.
Der Lohn für Angestellte ist regelmäßig zunächst weiter zu bezahlen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber sich das gezahlte Geld im Nachgang auf Antrag von der Landesdirektion erstatten lassen. Grundlage hierfür ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). Die Entschädigungshöhe bemisst sich demnach für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche richtet sich die Höhe der Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes.
Für die Zeit einer Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern aufgrund ärztlicher Krankschreibung) besteht allerdings kein Anspruch auf Entschädigung.
Auch Selbstständige und Freiberufler haben Anspruch auf Entschädigung und erhalten den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage für die Berechnung der Höhe der Entschädigung ist der letzte Vorliegende Einkommensteuerbescheid.
Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.
Weitere Informationen und Links zu den Anträgen finden Sie auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen.
Darüber hinaus informiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über die am 8. März 2020 im Koalitionsausschuss beschlossenen Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, die von den Auswirkungen des Virus betroffen sind. Die Maßnahmen betreffen insbesondere die Vereinfachung der Regelungen zur Kurzarbeit:
Die Regelungen sollen befristet bis Ende 2021 gelten. Der Gesetzentwurf soll in einem verkürzten Verfahren in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten.
Weiterhin will die Bundesregierung Vorschläge für Liquiditätshilfen für Unternehmen unterbreiten, die besonders von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind. Dazu will sich die Bundesregierung mit den Spitzenverbänden der Deutschen Wirtschaft und den Gewerkschaften abstimmen.
Das Beschlusspapier wurde auf den Seiten des BMF veröffentlicht.
Sollten auch Sie von den Auswirkungen der Pandemie betroffen sein, unterstützen wir Sie gern bei der Ergreifung von steuerlichen Maßnahmen sowie bei der Stellung von Anträgen bei den entsprechenden Behörden.
Für weitere Fragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung.
Besuchen Sie auch unser Corona-Newsportal. Darin stellen wir kontinuierlich Neuigkeiten zu rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen in der Corona-Krise für Sie zusammen.