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11.05.2021
Nachdem der Bundesrat bereits erste Anmerkungen zum bisher bestehenden Regierungsentwurf abgegeben hatte (Newsbeitrag vom 30. März 2021), hat nun auch der Bundestag über den Gesetzentwurf beraten. Am 5. Mai 2021 wurde der Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 19/28925) in 2./3. Lesung beschlossen. Dabei wurden zahlreiche Änderungen am bisherigen Entwurf (BT-Drs. 19/27632) vorgenommen, auf die wir nachfolgend überblicksmäßig hinweisen möchten:
Es ist festzuhalten, dass lediglich die Vorschläge des Bundesrates eingearbeitet wurden, welchen die Bundesregierung bereits zugestimmt hatte. Das betrifft die Verlängerung der Zahlungsfrist für steuerbefreite Corona-Sonderzahlungen sowie die Änderung hinsichtlich der Abstandnahme vom Steuerabzug bei Dauerüberzahlungen. Im Übrigen wurden die durchaus konstruktiven Änderungsvorschläge des Bundesrates nicht angenommen, sodass es auch weiterhin nicht zu einer Konkretisierung des allgemeinen Fremdvergleichsgrundsatzes für Finanzierungsfragen oder einer Anhebung der Grenze für Sofortabschreibungen auf EUR 1.000,00 kommt.
Im Übrigen sind die Kernthemen der eigentlichen Gesetzesintention unverändert. Das grundsätzliche Ziel der Missbrauchsvermeidung bei der Entlastung von Abzugsteuern wird durch die ursprünglich angedachten Änderungen daher weiterverfolgt. Wir verweisen diesbezüglich auch auf unseren Newsbeitrag vom 18. Februar 2021.
Der Entwurf muss nun in seiner aktuellen Fassung noch vom Bundesrat gebilligt werden. Inwiefern der Bundesrat weitere Änderungen am Entwurf vornehmen wird, kann derzeit nicht beurteilt werden. Es kann jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass sich auch dieser Gesetzentwurf in die lange Reihe von derzeit anhängigen Steuergesetzgebungsverfahren einreihen wird, die noch vor dem Ende der aktuellen Legislaturperiode zum Abschluss gebracht werden können.
Über den weiteren Verfahrensstand halten wir Sie wie gewohnt an dieser Stelle informiert.
Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat dem AbzStEntModG zugestimmt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgte am 8. Juni 2021. Damit ist das Gesetz einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten.
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