Fachnews
Bundestag beschließt Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) sieht zahlreiche Änderungen, insbesondere bei der Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG, vor. Darüber hinaus sollen weitreichende Missbrauchsvermeidungsvorschriften eingearbeitet werden.

11.05.2021

Nachdem der Bundesrat bereits erste Anmerkungen zum bisher bestehenden Regierungsentwurf abgegeben hatte (Newsbeitrag vom 30. März 2021), hat nun auch der Bundestag über den Gesetzentwurf beraten. Am 5. Mai 2021 wurde der Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 19/28925) in 2./3. Lesung beschlossen. Dabei wurden zahlreiche Änderungen am bisherigen Entwurf (BT-Drs. 19/27632) vorgenommen, auf die wir nachfolgend überblicksmäßig hinweisen möchten:

  • Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG bis zum 31. März 2022;
  • Änderung der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags bei unentgeltlicher Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG;
  • Änderung zum Abzug von Unterhaltsleistungen und zum Nachweis zum Grad der Behinderung;
  • Änderung zur Übertragbarkeit des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines volljährigen Kindes;
  • Änderung zur unentgeltlichen Depotübertragung nach § 43 Abs. 1 Satz 6 Nummer 5 EStG;
  • Abstandnahme vom Steuerabzug bei Dauerüberzahlern;
  • Verschiebung des Anwendungszeitpunkts der Regelungen zur Steuerbescheinigung und Datenübermittlung;
  • Änderung beim Geltungszeitraum der Freistellungsbescheinigung;
  • Änderungen in der AO zum Informationsaustausch über kapitalmarktorientierte Gestaltungen;
  • Anwendungsregelung für die Änderungen des § 1 und des neuen § 1a AStG;
  • Änderungen zum Vorabverständigungsverfahren (neuer § 89a AO);
  • Angleichung der Berechnungsmethoden für die Buchführungspflicht an die Kleinunternehmer-Umsatzschwelle nach UStG in § 141 Abs. 1 AO;
  • Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei verspäteter Abgabe der Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung;
  • Übertragung der Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 5a UStG für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt);
  • Abfrage von USt-ID durch die nach dem Wettbewerbsregistergesetz zuständige Registerbehörde beim BZSt;
  • Änderung der Biersteuermengenstaffel;
  • Bereinigung redaktioneller Versehen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse bei der Vorsorgepauschale sowie weitere redaktionelle und sprachliche Korrekturen und Korrekturen von Verweisfehlern.
Einschätzung und Ausblick

Es ist festzuhalten, dass lediglich die Vorschläge des Bundesrates eingearbeitet wurden, welchen die Bundesregierung bereits zugestimmt hatte. Das betrifft die Verlängerung der Zahlungsfrist für steuerbefreite Corona-Sonderzahlungen sowie die Änderung hinsichtlich der Abstandnahme vom Steuerabzug bei Dauerüberzahlungen. Im Übrigen wurden die durchaus konstruktiven Änderungsvorschläge des Bundesrates nicht angenommen, sodass es auch weiterhin nicht zu einer Konkretisierung des allgemeinen Fremdvergleichsgrundsatzes für Finanzierungsfragen oder einer Anhebung der Grenze für Sofortabschreibungen auf EUR 1.000,00 kommt.

Im Übrigen sind die Kernthemen der eigentlichen Gesetzesintention unverändert. Das grundsätzliche Ziel der Missbrauchsvermeidung bei der Entlastung von Abzugsteuern wird durch die ursprünglich angedachten Änderungen daher weiterverfolgt. Wir verweisen diesbezüglich auch auf unseren Newsbeitrag vom 18. Februar 2021.

Der Entwurf muss nun in seiner aktuellen Fassung noch vom Bundesrat gebilligt werden. Inwiefern der Bundesrat weitere Änderungen am Entwurf vornehmen wird, kann derzeit nicht beurteilt werden. Es kann jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass sich auch dieser Gesetzentwurf in die lange Reihe von derzeit anhängigen Steuergesetzgebungsverfahren einreihen wird, die noch vor dem Ende der aktuellen Legislaturperiode zum Abschluss gebracht werden können.

Über den weiteren Verfahrensstand halten wir Sie wie gewohnt an dieser Stelle informiert.

Update 11. Juni 2021

Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat dem AbzStEntModG zugestimmt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgte am 8. Juni 2021. Damit ist das Gesetz einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten.

 

Besuchen Sie auch unser Corona-Newsportal. Darin stellen wir kontinuierlich Neuigkeiten zu rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen in der Corona-Krise für Sie zusammen.

Corona-Newsportal Wie Sie als Unternehmen die Krise meistern 

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Arell Buchta
Arell Buchta

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht

Jana Massow
Jana Massow

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden