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Bundesrat äußert sich zur GrESt-Reform, Bundesregierung reagiert

Die Diskussion über die Reform der Grunderwerbsteuer hat nun auch den Bundesrat erreicht. Dieser hat zu dem ihm vorgelegten Gesetzentwurf Stellung bezogen und sieht Nachbesserungsbedarf insbesondere bei der Anwendungsregelung. Darüber hinaus schlägt er die Einführung einer sogenannten Börsenklausel vor. Auch die Konzernklausel sollte nach Auffassung des Bundesrates angepasst werden.

01.10.2019

Nachdem die Bundesregierung beschlossen hat, die Reform der Grunderwerbsteuer über ein eigenständiges, von der Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2019 separiertes Gesetzgebungsverfahren zu vollziehen (Newsbeitrag vom 7. August 2019) und einen entsprechenden Gesetzentwurf an den Bundesrat geleitet hat (Newsbeitrag vom 19. August 2019), hat sich dieser nun am 20. September 2019 erstmals selbst zu den geplanten Änderungen der Bundesregierung im Bereich der Grunderwerbsteuer geäußert.

Im Hinblick auf die geplanten Änderungen verweisen wir auf unsere Newsbeiträge vom 2. Juli 2018, vom 14. Mai 2019 sowie vom 7. August 2019.

1. Äußerungen des Bundesrats

Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Reformvorhaben der Bundesregierung im Bereich der Grunderwerbsteuer, schlägt jedoch folgende Einzelmaßnahmen bzw. Änderungen vor:

Börsenklausel

Der Bundesrat plädiert für die Anwendung von § 1 Abs. 2a GrEStG als auch für den durch die Gesetzreform eingefügten § 1 Abs. 2b GrEStG-E für die Einführung einer Börsenklausel. Demnach sollen die in den Absätzen 2a und 2b enthaltenen Regelungen keine Anwendung für Kapitalgesellschaften finden, bei denen die Anteile, die den überwiegenden Teil des Kapitals der Gesellschaft repräsentieren, in Deutschland, der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder im Drittland über einen organisierten Markt gehandelt werden. Der organisierte Markt eines Drittlandes soll dabei vergleichbar mit der EU und von der EU-Kommission anerkannt sein.

Konzernklausel

Der Bundesrat bittet um Überprüfung einer möglichen Anpassung von § 6a GrEStG, sodass Umstrukturierungen im Konzern weiterhin steuerneutral erfolgen können und nicht von den Verschärfungen bei Share Deals betroffen sind. Mit Urteil vom 19. Dezember 2018 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass § 6a GrEStG keine unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt (Newsbeitrag vom 21. Dezember 2018), sodass die Regelung weiterhin anwendbar bleibt.

Anwendungsregelung

Nach § 1 Abs. 2b GrEStG-E werden für die Frage der Verwirklichung des Steuertatbestandes auch Anteilsübertragungen in der Vergangenheit mit einbezogen. Der Bundesrat äußert hierzu verfassungsrechtliche Bedenken. Nach Auffassung des Bundesrates gebietet der Vertrauensschutz, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nur solche Änderungen zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 2019 erfolgen.

Die Bundesregierung hat mit Datum vom 25. September 2019 bereits eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates abgeben und wird diese zusammen mit der Stellungnahme des Bundesrates zur Diskussion an den Bundestag geben, sodass der Gesetzesentwurf gegebenenfalls noch in diesem Jahr umgesetzt werden könnte.

2. Reaktion der Bundesregierung

Die Bundesregierung stimmt in Ihrer Stellungnahme überraschenderweise den meisten Vorschlägen des Bundesrats im Grundsatz zu, teilweise jedoch mit Einschränkungen.

So betont die Bundesregierung, die Einführung einer Börsenklausel bedürfe einer vertieften Überprüfung. Unklar ist jedoch, ob diese vertiefte Prüfung noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren möglich ist.

Darüber hinaus will die Bundesregierung der Bitte des Bundesrats zu einer Prüfung der Änderung des § 6a GrEStG nachkommen, jedoch erst die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der zu § 6a GrEStG anhängigen Sachen abwarten. Derzeit verhandelt der BFH darüber, ob § 6a GrEStG in seinem Anwendungsbereich weit auszulegen ist. Derzeit sind mehrere Verfahren mit den Az. BFH II R 15/19, BFH II R 16/19, BFH II R 17/19, BFH II R 18/19, BFH II R 19/19, BFH II R 20/19 und BFH II R 21/19 anhängig. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass eine Prüfung des § 6a GrEStG noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen werden kann.

Zustimmung finden hingegen die zeitliche Befristung bei der Bestimmung der Neugesellschafter-Eigenschaft bei einer an einer Personengesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaft sowie die Nichterfassung von Anteilsübergängen an Grundbesitz-Kapitalgesellschaften vor dem Inkrafttreten der Reform im Sinne des § 1 Abs. 2b GrEStG-E.

Die Vorschläge des Bundesrates, insbesondere zur Anpassung der Anwendungsregelung, sowie der Wille der Bundesregierung, diese Vorschläge wohlwollend zu berücksichtigen, sind grundsätzlich zu begrüßen. Jedoch kann damit gerechnet werden, dass aufgrund der zeitlichen Komponente der Großteil der Forderungen des Bundesrates zunächst keine Berücksichtigung in einer Gesetzesreform haben wird.

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