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EuGH: Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel ist keine EU-rechtswidrige Beihilfe

Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel sieht vor, dass Umwandlungen innerhalb eines Konzerns von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Der EuGH wurde vom BFH im Wege eines Vorlagebeschlusses gebeten zu klären, ob die Konzernklausel des § 6a GrEStG mit Europäischem Beihilferecht vereinbar ist. Mit aktuellem Urteil vom 19. Dezember 2018 (C-374/17) stellt der EuGH fest, dass die Steuerbefreiung des § 6a GrEStG keine unionsrechtswidrige Beihilfe darstellt und damit die nach Artikel 107 Abs. 1 AEUV bestehende Voraussetzung der Selektivität nicht erfüllt.

21.12.2018
Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel sieht vor, dass Umwandlungen innerhalb eines Konzerns von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Der EuGH wurde vom BFH im Wege eines Vorlagebeschlusses gebeten zu klären, ob die Konzernklausel des § 6a GrEStG mit Europäischem Beihilferecht vereinbar ist.

Mit aktuellem Urteil vom 19. Dezember 2018 (C-374/17) stellt der EuGH fest, dass die Steuerbefreiung des § 6a GrEStG keine unionsrechtswidrige Beihilfe darstellt und damit die nach Artikel 107 Abs. 1 AEUV bestehende Voraussetzung der Selektivität nicht erfüllt. Über den Vorlagebeschluss des BFH hatten wir in unserem Newsbeitrag vom 14. Juni 2017 berichtet. Auch wenn die Vorschrift eine Differenzierung zwischen Gesellschaften, die einem Konzern angehören und solchen, für welche dies nicht zutrifft, vornimmt, sei dieser Unterscheid gerechtfertigt, da die Konzernklausel einer übermäßigen Besteuerung entgegenwirkt. Im Hinblick auf die geforderte fünfjährige Mindesthaltedauer wurde festgestellt, dass diese durch die Absicht der Missbrauchsvermeidung gerechtfertigt sei. Im Ergebnis schließt sich damit der EuGH der Rechtsauffassung des BFH an, welcher in seiner Vorlage selbst zu der Auffassung gelangte, dass keine staatliche Beihilfe vorläge.

Der EuGH folgt mit diesem Urteil dem Schlussantrag des Generalanwaltes Henrik Saugmandsgaard Øe, der ebenfalls zu dem Schluss kam, dass das zentrale Kriterium der allgemeinen Verfügbarkeit der Beihilfe nicht verlange, dass alle Unternehmen tatsächlich in den Genuss des betreffenden Vorteils kommen, sondern dass alle Unternehmen in den Genuss des Vorteils kommen könnten. § 6a GrEStG stelle somit eine allgemeine Maßnahme dar, die grundsätzlich von jedem in- und ausländischen Unternehmen in Anspruch genommen werden könne. Wir verweisen hierzu auch auf unseren Newsbeitrag vom 2. Oktober 2018.

Das nunmehr vorliegende Urteil beseitigt bestehende Unsicherheiten bei bereits vorgenommenen oder anstehenden Reorganisationen in Konzernstrukturen und ist daher zu begrüßen.

Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben, stehen wir zu deren Beantwortung gern zu Verfügung.

Zum Volltext des Urteils gelangen Sie über diesen Link.

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