Fachnews
Umsetzung der Reform der Grunderwerbsteuer künftig über eigenständiges Gesetzgebungsverfahren

Die Reform der Grunderwerbsteuer wird künftig im Rahmen eines eigenständigen Gesetzgebungsverfahrens vollzogen. Einen entsprechenden Beschluss hat die Bundesregierung gefasst. Die bisher im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 (JStG 2019) diskutierten Änderungen wurden von diesem Gesetzgebungsverfahren separiert und in ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren überführt.

07.08.2019

Die Reform des GrEStG wird bereits seit einiger Zeit diskutiert. Die Finanzministerkonferenz (FMK) hatte schon im Juni 2018 entsprechende Änderungsvorschläge beschlossen (Newsbeitrag vom 2. Juli 2018). Eine Einigung auf einen konkreten Gesetzgebungsvorschlag wurde mit Beschluss vom 29. November 2018 erzielt (Newsbeitrag vom 10. Dezember 2018). Die Umsetzung der Änderungsvorschläge sollte bisher über das JStG 2019 erfolgen (Newsbeitrag vom 14. Mai 2019). Der nunmehr von der Bundesregierung beschlossene und vom JStG 2019 separierte Gesetzesentwurf wurde trotz erheblicher Diskussionen in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Damit schafft der Gesetzgeber die Möglichkeit, zeitlich und inhaltlich unabhängig von den übrigen Änderungen des JStG 2019 über die Reform der Grunderwerbsteuer zu beraten.

Der Gesetzesentwurf enthält bis auf redaktionelle Änderungen keine darüber hinausgehenden wesentlichen inhaltlichen Änderungen zum bisherigen Entwurf des JStG 2019. Die wichtigsten Änderungen bleiben daher

  • die Herabsetzung der Beteiligungsschwellen für Grunderwerbsteuer auslösende Anteilsübertragungen von 95 % auf 90 %;
  • die Verlängerung der bisherigen Haltefristen von fünf auf zehn bzw. 15 Jahre sowie
  • die Einführung eines Ergänzungstatbestandes § 1 Abs. 2b GrEStG-E für Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften.

Wir verweisen an dieser Stelle auch auf unsere Newsbeiträge vom 2. Juli 2018 sowie vom 14. Mai 2019.

Darüber hinaus wurde § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG-E so geändert, dass die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 3 GrEStG bei Erwerbsvorgängen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 3a GrEStG nur dann nicht gelten sollen, sofern der Erwerber (oder im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger) innerhalb von 15 Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil am Vermögen der Personengesellschaft erstmals durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Der ursprüngliche Entwurf hatte noch jeden Erwerbsvorgang von Anteilen am Vermögen einer Personengesellschaft erfasst.

Auch die Anwendungs- und Übergangsregeln sind nahezu unverändert geblieben. Die neuen Regelungen sollen demnach weiterhin auf nach dem 1. Januar 2020 verwirklichte Erwerbsvorgänge anzuwenden sein. Bisher wurde davon abgesehen, die geänderten Vorschriften noch auf Erwerbsvorgänge im Jahr 2019 anzuwenden. Jedoch wurde der Verweis auf Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2019 durch einen dynamischen Verweis in den einzelnen Anwendungsvorschriften auf das Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderungen ersetzt, sodass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens grundsätzlich auch ein früherer Anwendungszeitpunkt möglich erscheint.

Ob und inwiefern der Gesetzesvorschlag so übernommen wird, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Fest steht allerdings bereits jetzt, dass Steuerpflichtige im Rahmen der Grunderwerbsteuer bereits in naher Zukunft mit verschärften Regeln bei der Übertragung von Grundvermögen rechnen müssen.

Der Gesetzesentwurf wurde bereits durch das Kabinett eingebracht. Nach der Sommerpause wird der Entwurf im Finanzausschuss des Bundestags diskutiert werden. Wir werden Sie über weitere Entwicklungen an dieser Stelle informieren.

Aktuelle Informationen dazu finden Sie auch in unserem Newsbeitrag vom 19. August 2019.

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