Kommunen und kommunale Unternehmen

Die Kommunen stehen zunehmend unter einem ähnlichen Effizienzdruck wie die Privatwirtschaft. Bei knappen Kassen erhöht sich gleichzeitig die Aufgabenvielfalt. Zusätzlich steigt die Komplexität des Rechtsrahmens, gerade auch aufgrund immer neuer regulatorischer Vorgaben. Wir unterstützen Kommunen und kommunale Einrichtungen bei der Erarbeitung und Begleitung umsetzungsfähiger Lösungen ihrer kommunalen Problemstellungen.

Unsere Unterstützung – Ihre Vorteile

Mit unserer umfangreichen Erfahrung in kommunalverfassungsrechtlichen, kommunalwirtschaftlichen und kommunalabgabenrechtlichen Fragestellungen und der öffentlichen Verwaltungsorganisation können wir dazu beitragen, dass Ihre Verwaltung den Anforderungen der heutigen Zeit angemessen begegnet. Unsere Berater haben langjährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit vielen Städten und Gemeinden in unterschiedlichen Bundesländern. Wir verfolgen die aktuellen Entwicklungen und können somit Ihnen und Ihrer Verwaltung unser wertvolles Know-how jederzeit zur Verfügung stellen. Dabei bieten wir einen ganzheitlichen Ansatz und beraten auch in Prüfungs- und Steuerangelegenheiten. Bei unserer Beratung und Prüfung verfolgen wir mit Ihnen gemeinsam den Ansatz, eine optimale Lösung zu finden – ob gegenüber Aufsichtsbehörden oder Ihren Einwohnern.

Unsere Leistungen für Sie

  • Beratung in kommunalverfassungsrechtlichen Fragestellungen
  • Satzungsgestaltung und Widerspruchsbearbeitung
  • Organisation der öffentlichen Verwaltung; Wahl der angemessenen Rechtsform
  • Steuerliche und rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kommunen
  • Erstellung bzw. Unterstützung bei der Erstellung der Steuererklärungen (inkl. E-Bilanz und kursorischer Prüfung der Gewinnermittlungen) sowie elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung
  • Unterstützung bei Sonderprojekten, wie z. B. bei der Umstellung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nach § 2b UStG (insb. Haushaltsscreening, Vertragsgestaltung) oder bei der Einführung eines Tax Compliance Management Systems (TCMS)
  • Führung von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren; Vertretung gegenüber (Kommunal-)Aufsichtsbehörden und Planungsbehörden
  • Aufgabenübertragungen und interkommunale Zusammenarbeit, auch aus vergabe-, beihilfe- und umsatzsteuerrechtlicher Sicht
  • Kommunalabgabenrecht; Verhandlung von Konzessionsverträgen und Zweckvereinbarungen
  • Örtliche Prüfung von Jahresabschlüssen/Gesamtabschlüssen
  • Erstellung und Plausibilisierung von Businessplänen
  • Durchführung von Wertindikationen
  • Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bei der Einrichtung oder Auflösung von Eigenbetrieben
  • Optimierung und Digitalisierung interner Organisationsstrukturen und Prozesse

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner

Ihre Frage an unser Expertenteam im Bereich Kommunen und kommunale Unternehmen

Achim Jäkel
Achim Jäkel

Partner, Wirtschaftsprüfer

Lars Mörchen
Lars Mörchen

Partner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Dirk Schneider
Dirk Schneider

Partner, Steuerberater
Certified Tax Compliance Officer

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    Fachnews

    Der EuGH konkretisiert das Wesentlichkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben!

    Mit seinem Urteil vom 15. Januar 2026 (C-692/23 – AVR-Afvalverwerking BV) präzisiert der EuGH das Wesentlichkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben in kommunalen Konzernstrukturen. Die Prüfung der Inhouse-Fähigkeit darf nicht allein am Umsatz des zu beauftragenden Unternehmens erfolgen. Damit werden die Anforderungen an vergaberechtsfreie Direktbeauftragungen verschärft.

    23. Februar 2026

    Empfänger der Verwaltungsdienstleistungen für eine nicht rechtsfähige Stiftung ist nicht das Sondervermögen, aber der Stifter

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (V R13/22) die umsatz-steuerliche Relevanz der vom Treuhänder einer nicht rechtsfähigen Stiftung erbrachten Verwaltungsdienstleistungen angenommen und bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung zur Steuerbarkeit dieser Leistungen bezogen auf ein Sondervermögen. Das Urteil hat eine praktisch hohe Relevanz, da es weit mehr nicht rechtsfähige Stiftungen (auch „Treuhandstiftung“ oder „unselbständige Stiftung“) gibt als rechtsfähige Stiftungen.

    20. Februar 2026

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