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BGH konkretisiert Rechtsprechung zu freien Hinauskündigungsklauseln

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24 - mit der Wirksamkeit einer sog. Call-Option im Rahmen von Managerbeteiligungsprogrammen auseinandergesetzt und hierbei seine bisherige Rechtsprechung zu sog. freien Hinauskündigungsklauseln weiter präzisiert.

27.04.2026
Gesellschaftsrecht
Hintergrund

Der Kläger war im Oktober 2020 zum Geschäftsführer eines Tochterunternehmens einer durch Private Equity-Investoren finanzierten Unternehmensgruppe bestellt worden. Im Dezember 2021 beteiligte er sich an einer Managerbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegen eine Einlage in Höhe von EUR 149.984,46. Der Gesellschaftsvertrag sah ein Angebot der Manager an die übrigen Kommanditisten vor, die Beteiligung an diese pro rata bei einem „Call Event“ zu verkaufen und abzutreten. Als solcher Fall war vorgesehen, dass der Manager „zu irgendeinem Zeitpunkt, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund“, nicht mehr Geschäftsführer eines Gruppenunternehmens ist und nicht mehr in einem aktiven Arbeits- oder Dienstverhältnis steht. Als Kaufpreis in einem Bad Leaver-Fall sollte der Manager den niedrigeren Wert vom Verkehrswert und seinem eigenen Investment erhalten, im Fall eines Good Leaver-Events nach Ablauf von 4 Jahren den vollen Verkehrswert, bei früherem Ausscheiden den gevesteten Anteil. Im September 2022 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen und sein Geschäftsführeranstellungsvertrag ohne Angabe von Gründen gekündigt. Im Dezember 2022 übten die Mitkommanditisten, die Call-Option aus und zahlten als Abfindung den Verkehrswert der Beteiligung, der sich aber nur noch auf etwa 1/4 der vom Kläger geleisteten Einlage belief.

Der Kläger beantragte die Feststellung, dass er weiterhin Kommanditist ist. Die Call-Option sei als freie Hinauskündigungsklausel gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Er hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg. Der BGH hob mit seinem Urteil vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bewertete die Call-Option zunächst ebenfalls als eine freie Hinauskündigungsklausel. Er hielt auch an seiner Rechtsprechung fest, wonach gesellschaftsvertraglichen Regelungen, die das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (freie Hinauskündigungsklausel) grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind. Diese geht davon aus, dass der Gesellschafter nicht mehr sein Mitgliedschaftsrecht im Sinne der Gesellschaft wahrnehme, wenn ihm jederzeit der Ausschluss durch die Mehrheit drohe („Damoklesschwert“-Argument). Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Klausel wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist insoweit eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Zwecks der Beteiligung, der Ausgestaltung der Gesellschafterstellung, der wirtschaftlichen und organisatorischen Stellung des Betroffenen sowie der Interessen der übrigen Gesellschafter.

Vor diesem Hintergrund stellt der BGH klar, dass Hinauskündigungsklauseln im Rahmen von Managementbeteiligungsprogrammen gerechtfertigt sein können. Die Beteiligung diene in diesen Konstellationen typischerweise der Bindung und Motivation des Managements und sei eng mit der Organstellung verknüpft. Mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführungsfunktion entfalle daher regelmäßig auch der Zweck der Beteiligung. Die Rückübertragung der Anteile ermögliche es zudem, einen Nachfolger in vergleichbarer Weise zu beteiligen. Die Beschränkung auf eine Exit-Erlösbeteiligung mindere die Anreizfunktion nicht, da dies einer typischen Private-Equity-Struktur entspreche und funktional einer Bonuszahlung für erfolgreiche Leistung gleichkomme. Ebenso stehe der Rechtfertigung nicht entgegen, dass der Kläger seine Beteiligung zum Verkehrswert erworben und damit ein eigenes wirtschaftliches Risiko getragen hat. Ein solches Risiko verleihe der Gesellschafterstellung im Rahmen eines Beteiligungsprogramms nicht notwendig ein eigenständiges Gewicht neben der Geschäftsführerstellung.

Ob der Kaufpreis nach Ausübung der Call-Option angemessen ist, berühre nicht die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel, sondern nur die der Abfindungsklausel. Unabhängig davon bleibe im Rahmen der Ausübungskontrolle eine Überprüfung möglich, ob die konkrete Ausübung der Klausel im Einzelfall missbräuchlich war.

Hinweise für die Praxis

Für die Praxis ist zunächst zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des BGH Hinauskündigungsklausen nicht per se grundsätzlich sittenwidrig und nur ausnahmsweise zulässig sind. Das gilt nur für freie Hinauskündigungsklauseln, bei denen der Gesellschafter also willkürlich ohne vorliegen sachlicher Gründe ausgeschlossen werden kann. Ist das der Fall kommt es darauf an, ob die freie Hinauskündigungsklausel ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Hierbei soll nach gegenwärtiger Rechtsprechung des BGH die Abfindungshöhe keine Rolle spielen. In Betracht kommt eine Rechtfertigung in folgenden Fällen:

  • Enge persönliche Beziehung und volle Finanzierung der Gesellschaft durch den („Kündigungs-“)Berechtigten;
  • Zusammenschlüsse von Ärzten;
  • Beendigung eines Kooperationsvertrages;
  • Managermodelle;
  • Vererbung eines einzelkaufmännischen Unternehmens.

Zu beachten ist zudem, dass die Rechtsprechung des BGH nicht ohne Weiteres auf virtuelle Mitarbeiterbeteiligungsmodelle insbesondere in Form von VSOP übertragen werden kann. Diese stellen zumeist Sondervergütungen auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar und unterliegen daher den arbeitsrechtlichen Grundsätzen zum Ausschluss bzw. zur Kürzung von Sondervergütungen (vgl. BAG, Urteil vom 19. März 2025 -10 AZR 67/24).

Gern beraten wir Sie zu Hinauskündigungsklauseln und unterstützen Sie bei der Gestaltung von Manager- und Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.

 

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:

Virtuelle Mitarbeiterbeteiligung: Paradigmenwechsel beim Verfall „gevesteter“ Optionen

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

BFH zur Besteuerung von Earn-Out-Zahlungen

Erhalt der MVZ-Gründereigenschaft bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen

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