Gemäß § 95 Abs. 6 Satz 5 SGB V liegen die Gründungsvoraussetzungen für ein MVZ auch dann weiterhin vor, wenn er nur Teile der von dem „Altgründungsgesellschafter“ gehaltenen Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übertragen werden und dadurch die Zahl der Gesellschafter wächst.
Sachverhalt
Ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Form einer GmbH beantragte die Genehmigung der Aufnahme eines angestellten Arztes als Gesellschafter in die Trägergesellschaft. Der bisherige Gesellschafter sollte weiterhin Gesellschafter bleiben, der angestellte Arzt sollte einen Teil der Anteile des Gründungsgesellschafters erwerben.
Die Kassenärztliche Vereinigung war der Auffassung, dass sämtliche Gesellschaftsanteile des Gründers auf Neugesellschafter übertragen werden müssten.
Der Zulassungsausschuss gab dem Antrag statt, der Berufungsausschuss wies ihn zurück. Das Sozialgericht München gab dem Antragsteller Recht
Begründung des Gerichts
Das Gericht stellt zunächst fest, dass nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V ein Medizinisches Versorgungszentrum u. a. von zugelassenen Ärzten gegründet werden könne. Die Zulassung sei jedoch nach § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Mit dem Wegfall der vertragsärztlichen Zulassung der Gründer sei daher die Existenz des MVZ gefährdet.
Um dies zu verhindern, habe der Gesetzgeber durch das TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) geregelt, dass die Gründungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, wenn angestellte Ärzte die Gesellschaftsanteile der Gründerärzte übernehmen, solange sie im Medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Streitig war, ob für den Erhalt der Zulassungsvoraussetzungen ein komplettes Ausscheiden des Alt-Gründungsgesellschafters mit einer kompletten Übertragung der von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteile auf den angestellten Arzt erforderlich ist, oder ob die Übertragung eines Teils der Anteile und somit die zusätzliche Aufnahme des angestellten Arztes als weiterer Gesellschafter zum Erhalt der Gründungsvoraussetzungen ausreichend ist.
Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung hielt eine teilweise Übertragung für unzulässig und leitete dies aus der Formulierung des Gesetzes ab, wonach die angestellten Ärzte d i e Gesellschaftsanteile der Ärzte übernehmen.
Das Gericht war doch der Auffassung, dass es sich hierbei lediglich um eine generalisierende Bezeichnung handele, da der Gesetzgeber ansonsten ohne weiteres eine eindeutige Formulierung hätte verwenden können, wie zum Beispiel die Übernahme „sämtlicher“ oder „aller“ Gesellschaftsanteile.
Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung, dass durch eine teilweise Übertragung der Geschäftsanteile der limitierte Kreis der Gründungsberechtigten erweitert werde. Gründungsberechtigt seien nach wie vor nur zugelassene Vertragsärzte, nicht jedoch ein angestellter Arzt, der Anteile erwerbe. Die zulässige Übertragung der Anteile habe lediglich den Erhalt der Gründereigenschaft zum Gegenstand, nicht die Erweiterung des Kreises der Gründungsberechtigten. Die Gründungsvoraussetzungen nach § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V würden insoweit nur fingiert.
Zweck der Vorschrift sei eine erleichterte Perpetuierung der Gründungsvoraussetzungen. Diesem Zweck werde durch die teilweise Übertragung von Geschäftsanteilen entsprochen, ohne dass die elementaren Grundsätze der Zulassungsvoraussetzungen verletzt würden. Die Erhöhung der Anzahl der Gesellschafter sei zwar nicht Ziel der neuen gesetzlichen Regelung gewesen, werde hierdurch aber auch nicht ausgeschlossen.
Zusammenfassung
Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz soll nicht in die Gründungsvoraussetzungen für Medizinische Versorgungszentren eingegriffen werden. Es geht lediglich darum, die Fälle, die zum Verlust der Zulassung als MVZ führen, einzuschränken. Mit diesen Grundsätzen ist die Zulassung einer teilweisen Übertragung von Gesellschaftsanteilen vereinbar, und zwar auch dann, wenn sie zu einer Erhöhung der Zahl der Gesellschafter führt.