Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich mit der Entstehung von Schenkungssteuer aufgrund der gesetzlichen Fiktion einer Schenkung. Er entschied, dass auch indirekte Wertsteigerungen von GmbH-Anteilen aufgrund einer Abtretung eines Anteils unter Wert an die GmbH selbst als eine Schenkung gegenüber den anderen Gesellschaftern gelten und daher schenkungssteuerpflichtig sein kann.
Im vorliegenden Streitfall veräußerten der Kläger und weitere Miterben den zum Nachlass zugehörigen Geschäftsanteil an einer GmbH zu einem geringeren als von dem zuständigen Finanzamt festgestellten Wert an die GmbH selbst. Aufgrund der Differenz zwischen den beiden Werten ging das Finanzamt von Schenkungen gem. des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG aus und setzte Schenkungssteuer gegen den Kläger fest. Die Steuerbegünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG gewährte das zuständige Finanzamt nicht, woraufhin der Kläger Einspruch gegen die Steuerbescheide einlegte.
Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 10. April 2024 – II R 22/21 –, sahen bei der Anteilsabtretung des Klägers den Leistungsbegriff i. S. des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG als erfüllt, unabhängig davon, ob die GmbH durch den Erwerb eigener Geschäftsanteile tatsächlich einen Vermögenswert erworben hat. Entscheidend ist allein die Werterhöhung der Anteile an der Gesellschaft. Diese liegt vor, wenn der gemeine Wert des Anteils der beteiligten natürlichen Person nach der Leistung des Zuwendenden an die GmbH den gemeinen Wert des Anteils vor der Leistung übersteigt. Die anschließende Bewertung erfolgt auf Grundlage der Vorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 BewG.
Erwirbt eine GmbH eigene Geschäftsanteile, wird der Wert des Gesellschaftsvermögens nur durch die verbleibenden Gesellschafteranteile dargestellt. Folglich kann eine Werterhöhung der Anteile der verbliebenen Gesellschafter i. S. des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG vorliegen. Der BFH konnte in der Sache nicht selbst entscheiden, ob es im Urteilsfall tatsächlich zu einer Werterhöhung der Gesellschaftsanteile im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gekommen ist, da das Finanzgericht hinsichtlich einer möglichen Werterhöhung dieser Anteile keine konkreten Feststellungen getroffen hatte. Daher hat das Finanzgericht die Sache an den BFH zurückverwiesen und für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass – sollte eine Werterhöhung der Anteile an der GmbH nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG vorliegen – diese nicht nach den §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt wäre.
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