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BFH zur Umsatzsteuerpflicht von weitergeleiteten öffentlichen Zuschüssen im Rahmen der Trinkwasserversorgung

Das nunmehr veröffentlichte Urteil des BFH vom 10. August 2016 (XI R 41/14) bestätigt die Auffassung des FG Sachsen (Urteil vom 9. Dezember 2014, 3 K 808/11), die von einem Zweckverband an die 100%ige Tochter-GmbH weitergeleiteten öffentlichen Zuschüsse als umsatzsteuerbares und -pflichtiges Entgelt anzusehen.

24.01.2017

Im entschiedenen Fall hat sich eine GmbH gegenüber einem regionalen Zweckverband zur Durchführung der dem Zweckverband obliegenden Trinkwasserversorgung verpflichtet. Im Gegenzug hat der Zweckverband seine erhaltenen öffentlichen Zuschüsse (Fördermittel) an die GmbH weitergeleitet. Darin sieht der BFH die Gegenleistung für eine steuerbare, dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 % unterliegende Leistung. Über die vorinstanzliche Entscheidung des FG Sachsen haben wir bereits in unserem Newsletter vom 9. Dezember 2014 berichtet.

I. Einzelheiten des Urteils in Kürze

Zur Begründung führt der BFH im Einzelnen Folgendes an:

  • Die weitergeleiteten öffentlichen Zuschüsse sind Entgelte für eine Leistung der GmbH an den Zweckverband. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Versorgungsvertrag (Versorgung der Wasserkunden sowie Planung, Finanzierung, Bau und Betrieb von Neuanlagen und Sanierung und Unterhaltung der vorhandenen Wasseranlagen) und den weitergeleiteten Zuschüssen. Folglich ist ein Leistungsaustausch gegeben.
  • Die Zuschüsse sind nicht an die eigentlichen Wasserlieferungen der GmbH an die Kunden geknüpft. Es liegt insoweit kein Entgelt von dritter Seite (hier: Zweckverband) für die Wasserlieferung der GmbH an ihre Trinkwasserkunden vor, so dass der Zuschuss auch nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7%) unterliegt.
  • Es handelt sich um keine nichtsteuerbaren Innenumsätze, da mangels unternehmerischer Tätigkeit des Zweckverbandes (Rechtsstand vor § 2b UStG) eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen dem Zweckverband als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft ausscheidet. Damit hält der BFH entgegen einer aus dem Unionsrecht abgeleitete Sichtweise – auch Nichtunternehmer als Organträger zu betrachten – weiterhin daran fest, dass der Organträger Unternehmer sein muss.
  • Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unter Berufung auf das Merkmal „Lieferungen von Wasser“ scheidet für den Zuschuss aus, da die dafür von der GmbH erbrachte Leistung (Aufbau und Betrieb einer leistungsfähigen Wasserversorgung für den Zweckverband) keine „Lieferung von Wasser“ im engeren Sinne ist.

II. Auswirkungen auf die Praxis

Mit seiner jüngsten Entscheidung bleibt der BFH seiner Rechtsprechung treu, nach der Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Leistungen an Dritte erbringt, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG nur dann zu einem Entgelt von dritter Seite führen, wenn

  • der Zuschuss dem Leistungsempfänger zugutekommt,
  • der Zuschuss gerade für die Erbringung einer bestimmten Leistung gezahlt wird und
  • mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.

Diese Voraussetzungen waren jedoch im zubeurteilenden Fall nicht erfüllt, weil eine direkte Leistungsbeziehung (Dienstvertrag, Auftrag) zwischen dem Zweckverband und der GmbH bestand.

Gern beraten wir Sie persönlich bei Fragen zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von weitergeleiteten öffentlichen Zuschüssen.

Ihre Ansprechpartner:

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Dr. Kerstin Bohne, Rechtsanwältin

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