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BFH-Urteil (III R 39/22) zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte

Mit seinem Urteil vom 15. Januar 2026 (Aktenzeichen: III R 39/22) hat der BFH seine Vorgaben zur Hinzurechnung von Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte im Rahmen der Gewerbesteuer konkretisiert. Maßgeblich sind die konkreten betrieblichen Gegebenheiten im Einzelfall.

26.05.2026
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht
Hintergrund

Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Teil der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet, soweit diese bei der Gewinnermittlung abgesetzt wurden.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Wirtschaftsgüter bei unterstelltem Eigentum dem Anlagevermögen zuzuordnen wären (sogenanntes fiktives Anlagevermögen).

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die sich auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abwasseranlagen spezialisiert hat. Um ihre Dienstleistungen überregional anbieten und durchführen zu können, mietete sie in den Streitjahren an den jeweiligen Einsatzorten für ihre Mitarbeiter Hotelzimmer oder Ferienwohnungen an. Die dabei entstandenen Kosten wurden von der Klägerin als Betriebsausgaben erfasst.

Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Übernachtungen der Mitarbeiter an den auswärtigen Standorten dem Gewerbeertrag der Klägerin gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen seien. Die Klage vor dem Sächsischen Finanzgericht hatte Erfolg. Das Finanzamt legte jedoch Revision ein.

Urteil und Begründung

Die Richter des BFH hoben das Urteil des Finanzgerichts auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Eine abschließende Entscheidung in der Sache konnte mangels ausreichender Feststellungen der konkreten betrieblichen Verhältnisse nicht erfolgen.

Der BFH führt aus, dass es für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum fiktiven Anlagevermögen genügt, dass diese nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen erkennbar objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Sie müssen ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen, nicht zwingend erforderlich sein und nicht das Kerngeschäft betreffen. Diese Rechtsgrundsätze wurden vom BFH bereits in zahlreichen Entscheidungen geklärt.

Darüber hinaus konkretisiert der BFH, dass Mietaufwendungen für die Überlassung von Hotelzimmern und Ferienwohnungen nicht grundsätzlich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages hinzuzurechnen sind, aber auch nicht generell davon ausgeschlossen sind. Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien (im Streitfall von Hotelzimmern und Ferienwohnungen als Mitarbeiterunterkünfte) kommt eine Hinzurechnung nur dann in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind.

Bei der Beurteilung der Austauschbarkeit zählen nicht nur die Art und Ausstattung, sondern auch, ob entsprechende Immobilien immer wieder in der jeweiligen Lage oder im Einzugsbereich oder Umkreis eines bestimmten Ortes benötigt werden. Unterkünfte werden nicht ständig für den Gebrauch in einem Betrieb benötigt, wenn sie am jeweiligen Ort nur anlass- beziehungsweise auftragsbezogen für einen Tag oder einzelne Tage angemietet werden, z. B. die gelegentliche Anmietung von Hotelzimmern zum Besuch einer Fachmesse oder Fortbildung.

Taggleich hat der BFH über zwei weitere Revisionen entschieden, welche ebenfalls die Frage nach der erforderlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages betrafen. Streitfrage der Urteile war zum einen die Hinzurechnung für Mietzahlungen eines Personaldienstleistungsunternehmens für Mitarbeiterunterkünfte (Az. III R 3/23) und zum anderen die Hinzurechnung für Hotelzimmermieten bei einem Konferenz-, Event- und Reiseveranstalter (Az. III R 28/24). Der BFH hob auch in diesen Fällen die Vorentscheidung auf und verweis die Rechtsstreite mangels für die Entscheidungen ausreichender Feststellungen zur erneuten Verhandlung an die Finanzgerichte zurück. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unseren Newsletter.

Fazit und Ausblick

Auch wenn der Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, sind die Ausführungen des BFH für ähnliche Sachverhalte von praktischer Bedeutung, besonders für Unternehmen, die regelmäßig Unterkünfte für ihre auswärts tätigen Mitarbeiter anmieten.

Es muss geprüft werden, ob eine Hinzurechnung der Mietaufwendungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages aufgrund der individuellen betrieblichen Gegebenheiten erforderlich ist. Eine genaue Dokumentation der angemieteten Unterkünfte ist entscheidend für die Beurteilung.

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