Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) stellte mit Beschluss vom 29. Januar 2026 – 1 M 4/26 – klar: Elektronische Anträge sind nur wirksam, wenn die Behörde den verwendeten Zugang nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ausdrücklich oder konkludent eröffnet hat. Die bloße technische Erreichbarkeit eines beBPo genügt hierfür nicht.
Hintergrund
Möchte man einen Antrag bei einer Behörde stellen, gilt es einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Insbesondere in Fällen, in denen der Antrag elektronisch eingereicht werden soll, sind Vorschriften wie § 3a VwVfG von erheblicher Relevanz. Demnach ist für die rechtswirksame Übermittlung von elektronischen Dokumenten – also beispielsweise einem elektronischen Antrag an eine Behörde – erforderlich, dass der Empfänger den Zugang hierfür eröffnet. Diese Zugangseröffnung setzt sich nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung aus einem objektiven und einem subjektiven Element zusammen. In objektiver Hinsicht muss bei dem Empfänger eine technische Kommunikationseinrichtung zur elektronischen Übermittlung vorhanden sein, welche subjektiv vom Empfänger gerade für die elektronische Kommunikation bestimmt worden sein muss (sogenannte Widmung). Der Beschluss setzt sich damit auseinander, welche Anforderungen an die Widmung des besonderen elektronischen Behördenpostfaches (beBPo) zu stellen sind.
Entscheidung des OVG Magdeburg
Das OVG Magdeburg entschied im einstweiligen Rechtsschutz über einen Antrag, der von einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an beBPo einer Behörde übermittelt worden war. Der Senat verneinte Rechtswirkungen des Antrags: Zwar sei das beBPo technisch erreichbar gewesen; es habe jedoch nicht festgestanden, dass die Behörde es ausdrücklich oder konkludent für die Kommunikation in Verwaltungsverfahren gewidmet hatte. Das OVG Magdeburg vertrat die Ansicht, dass für die Widmung ein aktives Handeln oder jedenfalls ein konkludentes Verhalten erforderlich sei. Damit stellt sich das Gericht gegen die zum Teil in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur vertretenen Ansicht, eine Widmung sei im konkreten Fall der elektronischen Übermittlung an das beBPo gänzlich entbehrlich. Auch der neueren Entscheidung des BFH, nach welcher aus der faktischen Verfügbarkeit eines elektronischen Kommunikationskanals eine konkludente Widmung resultieren soll, folgte das OVG Magdeburg nicht. Stattdessen betone der Gesetzeswortlaut des § 3a VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA – so die Argumentation des Gerichts – den Grundsatz der Freiwilligkeit.
Zudem führte das OVG Magdeburg aus, dass allein die Verpflichtung von Behörden nach § 9 EGovG LSA, einen sicheren elektronischen Zugang zu eröffnen, nicht geeignet sei, die Anforderungen an die Zugangseröffnung zu modifizieren oder gar einzuschränken.
„Die Vorschrift eröffnet weder qua Gesetz selbst einen entsprechenden Zugang noch gewährt sie einen subjektiven Anspruch auf elektronische Kommunikation“.
Der Antrag sei deshalb formunwirksam und habe die begehrte Genehmigungsfiktion nicht auslösen können.
Gilt dies auch für Widersprüche?
Die tragenden Grundsätze zur Zugangseröffnung nach § 3a Abs. 1 VwVfG gelten grundsätzlich nicht nur für Anträge, sondern auch für elektronisch eingelegte Widersprüche.
Auch hier kommt es darauf an, ob die Behörde neben dem technischen Zugang zum beBPo diesen subjektiv für die elektronische Kommunikation eröffnet hat. Maßgeblich sind insbesondere die Rechtsbehelfsbelehrung, der Internetauftritt sowie sonstige ausdrückliche oder konkludente Hinweise der Behörde.
Fazit und Ausblick
Die Folgen, die diese Entscheidung für die Praxis hat, sind durchaus erheblich. So werden Anträge und andere elektronische Dokumente nur dann rechtswirksam an die Behörde übermittelt, wenn der elektronische Kommunikationsweg auch entsprechend gewidmet wurde. Dies kann beispielsweise geschehen, indem die Behörde auf ihrer Webseite auf das beBPo hinweist und darauf, dass auf diesem Wege mit der Behörde kommuniziert werden kann.
Zwar geht das Gericht davon aus, dass Dokumente, die an das beBPo ohne die erforderliche Zugangseröffnung übermittelt wurden, formunwirksam sind. Allerdings wies das OVG Magdeburg darauf hin, dass die Behörde, die zwar das beBPo einrichtet, jedoch nicht für die Verwendung in Verwaltungsverfahren widmet, unter Umständen selbst rechtswidrig handelt.
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