Arbeitsrecht
Arbeitsrecht

Wir analysieren mit Ihnen Ihre arbeitsrechtlichen Prozesse und Konfliktsituationen. Langjährige Erfahrung und die profunde Kenntnis der rechtlichen Spielräume ermöglichen es uns, Sie bestmöglich in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts zu unterstützen, sowohl bei täglichen Fragestellungen, als auch bei anspruchsvollen Projekten.

Unsere Leistungen für Sie

Wir beraten Sie bei der Gestaltung von:

  • Arbeits- und Dienstverträgen
  • Vergütungsmodellen
  • Betriebsvereinbarungen
  • Haustarifverträgen
  • Flexiblen Arbeitszeitmodellen
  • Interessenausgleich und Sozialplänen

Und auch auf diesen Gebieten sind wir für Sie tätig:

  • Betriebsverfassungsrecht
  • Betriebliche Restrukturierungen
  • Arbeitskampfrecht, Begleitung von Verhandlungen mit den Gewerkschaften
  • Arbeitszeitberatung
  • Begleitung von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen
  • Datenschutzrecht im Arbeitsverhältnis
  • Prozessvertretung in Kündigungsschutzverfahren und Beschlussverfahren, in Einigungsstellenverfahren sowie in sozialversicherungsrechtlichen Statusverfahren
  • Öffentliches Dienst- und Hochschulrecht einschließlich Beamtenrecht

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Marko Harraß
Marko Harraß

Partner, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Franziska Häcker
Franziska Häcker

Partnerin, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Nicole Jochheim
Nicole Jochheim

Senior Associate, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Fachanwältin für Sozialrecht

Dr. Valeska Tkotsch
Dr. Valeska Tkotsch

Associate, Rechtsanwältin

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    Fachnews

    Der EuGH konkretisiert das Wesentlichkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben!

    Mit seinem Urteil vom 15. Januar 2026 (C-692/23 – AVR-Afvalverwerking BV) präzisiert der EuGH das Wesentlichkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben in kommunalen Konzernstrukturen. Die Prüfung der Inhouse-Fähigkeit darf nicht allein am Umsatz des zu beauftragenden Unternehmens erfolgen. Damit werden die Anforderungen an vergaberechtsfreie Direktbeauftragungen verschärft.

    23. Februar 2026

    Empfänger der Verwaltungsdienstleistungen für eine nicht rechtsfähige Stiftung ist nicht das Sondervermögen, aber der Stifter

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (V R13/22) die umsatz-steuerliche Relevanz der vom Treuhänder einer nicht rechtsfähigen Stiftung erbrachten Verwaltungsdienstleistungen angenommen und bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung zur Steuerbarkeit dieser Leistungen bezogen auf ein Sondervermögen. Das Urteil hat eine praktisch hohe Relevanz, da es weit mehr nicht rechtsfähige Stiftungen (auch „Treuhandstiftung“ oder „unselbständige Stiftung“) gibt als rechtsfähige Stiftungen.

    20. Februar 2026

    eureos Infoservice

    Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

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