Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts im sogenannten Bundesmodell ist nun vor dem Bundesverfassungsgericht angekommen. Die unter den Aktenzeichen 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26 geführten Verfassungsbeschwerden sollen Rechtssicherheit in einen Rechtsstreit bringen, der bundesweit mittlerweile über 2.000 anhängige Klagen umfasst.
Hintergrund
Mit den Entscheidungen vom 12. November 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in drei Revisionsverfahren (Rechtssache II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) insbesondere zu der Frage Stellung bezogen, ob das für Wohngrundstücke maßgebliche pauschalierte Ertragswertverfahren den verfassungsrechtlichen Ansprüchen des in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerten allgemeinen Gleichheitssatzes genügt. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere Beiträge vom 3. Dezember und 19. Dezember 2025.
Während der BFH keine Veranlassung sah, die Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit unmittelbar dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen, haben die Kläger aus Köln und Berlin – unterstützt von den Verbänden Haus & Grund und dem Bund der Steuerzahler Deutschland – nun Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingereicht. Die Verfassungsbeschwerden werden unter den Aktenzeichen 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26 geführt.
Einschätzung und Ausblick
Anknüpfend an die inzwischen wohl überwiegende finanzgerichtliche Rechtsprechung gewährt der BFH dem gesetzgeberischen Ziel eines weitgehend automatisierten Grundsteuervollzugs den Vorzug gegenüber der Vermeidung von systematischen Ungenauigkeiten. Dass vor dem Hintergrund der Herausforderung des grundsteuerlichen Massenverfahrens – der Bewertung von rund 36 Millionen Grundstücken – keine vollständige Einzelfallbewertung erfolgen kann, steht außer Frage. Gleichwohl ist zumindest zweifelhaft, ob das verfolgte Ziel tatsächlich die entstandenen Wertverzerrungen und Belastungsverschiebungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen vermag oder ob sich der BFH vielmehr von finanzpolitischen Erwägungen leiten lässt.
Nun gilt es abzuwarten, wie sich das BVerfG positionieren wird. In der Praxis können Einspruchsverfahren unter Verweis auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden fortgeführt werden. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG rücken zunehmend einzelfallbezogene Bewertungsfragen in den Mittelpunkt der gerichtlichen Überprüfung. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

