Allein durch die Vergütung eines Chefarztes, die nach Ansicht des Arbeitgebers überhöht ist, wird noch keine Unrechtsvereinbarung i. S. d. § 299a StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) begründet. Es bedarf der Darlegung weiterer Tatsachen, aus denen sich z. B. ein unrechtmäßiges Zuweiserverhalten ergibt (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5.3.2024 – 2 Sa 125 öD/23).
1. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 5.3.2024 – 2 Sa 125 öD/23 – lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Krankenhaus mit einem Arzt einen Arbeitsvertrag über eine halbe Stelle als Chefarzt geschlossen hatte. Die Arbeitszeit betrug 20 Stunden wöchentlich, die Vergütung hierfür 170.000 EUR/Jahr. Der Arzt war gleichzeitig auch als niedergelassener Arzt tätig, was dem Krankenhaus auch bekannt war, da er schon zuvor als Belegarzt im Krankenhaus tätig geworden war.
Die Abteilung, die der Chefarzt leitete, wurde später geschlossen. Das Krankenhaus forderte bereits gezahlte Gehälter zurück mit der Begründung, der Vertrag erfülle wegen überhöhter Vergütung den Tatbestand der Korruption. Der Vertrag sei daher gemäß § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) nichtig. Bei einem nichtigen Vertrag fehle der Gehaltszahlung die rechtliche Grundlage, daher sei sie zurückzuzahlen.
Das Gericht musste sich nicht mit der naheliegenden Frage befassen, ob der Arbeitgeber sich hier widersprüchlich verhalte, es gelangte vielmehr schon vorher zu der Feststellung, dass aus einer möglicherweise überhöhten Vergütung nicht auf eine sog. Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 299a StGB geschlossen werden könne. Diese wäre aber Voraussetzung für den Tatbestand der Korruption gewesen.
Das Gericht betont, die Rechtsordnung kenne keine Vorschriften für ein angemessenes Gehalt, dieses könne vielmehr frei vereinbart werden.
Auch ein überhöhtes Gehalt begründet demnach für sich genommen keinen Korruptionstatbestand, es müssen vielmehr stets weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Zahlung gerade deshalb erfolgt, weil eine rechtswidrige Gegenleistung erwartet wird. Solche Umstände lagen im entschiedenen Fall nicht vor.
2. Fazit
Seit der Einführung des § 299a StGB herrscht Unsicherheit über die Reichweite und die Grenzen des Tatbestands. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts leistet einen Beitrag zur Einordnung.
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