Fachnews
Verlustfeststellung bei Zusammenfassung von nicht gleichartigen BgA

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat mit der Verfügung vom 27. April 2012 eine bisher ungeklärte Verfahrensfrage zur Verlustfeststellung in Zeiten der Zusammenfassung von (nicht gleichartigen) Betrieben gewerblicher Art aufgegriffen (§ 10d EStG, § 8 Abs. 8 KStG).

19.11.2012
  • gleichartige BgAs oder
  • BgAs mit wechselseitig wirtschaftlich-technischer Verflechtung oder
  • Versorgungs- oder Verkehrs-BgAs gem. § 4 Abs. 3 KStG.

Die Nutzung von entstehenden Verlusten bei Zusammenfassung nicht gleichartiger BgAs ist grundsätzlich auf den Zeitraum der Zusammenfassung beschränkt. Insbesondere ist ein Rücktrag von Verlusten, die während der Zusammenfassung entstanden sind, auf die einzelnen nicht gleichartigen BgAs (vor Zusammenfassung) nicht möglich (§ 8 Abs. 8 S. 3 KStG).

Hinsichtlich der Nutzung von Verlusten, die vor der Zusammenfassung von nicht gleichartigen BgAs entstanden sind, gelten die Regelungen des § 8 Abs. 8 S. 2 KStG. Diese Verluste können nicht bei dem zusammengefassten BgA abgezogen werden. Insoweit können diese festgestellten Verlustvorträge jedoch nach Beendigung der Zusammenfassung mit Gewinnen des wiederhergestellten BgA verrechnet werden

(§ 8 Abs. 8 S. 4 KStG), wenn dieser mit dem BgA vor Zusammenfassung identisch ist.

Bislang war jedoch unklar, ob ein Verlustvortrag, der vor der Zusammenfassung auf Ebene des einzelnen BgA festgestellt wurde, weiterhin jährlich festzustellen ist.

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat zwischenzeitlich in Ihrer vorgenannten Verfügung wie folgt Stellung bezogen. „… In Zeiten der Zusammenfassung unterbleiben (weitere) Feststellungen der bisherigen Verlustvorträge aus Zeiten vor der Zusammenfassung. Es besteht insoweit auch keine Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen. …“ Es wird darum gebeten – und dies wird auch unsererseits empfohlen – darauf zu achten, dass ein bestehender Verlustvortrag nach Beendigung der Zusammenfassung noch nachgewiesen werden kann. Der entsprechende Feststellungsbescheid für Verluste vor der Zusammenfassung sollte daher – ggf. auch über die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist hinaus – aufbewahrt werden.

Wir bitten zu beachten, dass die vorgenannte Verfügung derzeit nur die Finanzämter in Niedersachsen bindet und daher in anderen Bundesländern eine abweichende Verfahrenspraxis eintreten kann.

Ansprechpartner:

Dr. Ralph Bartmuß, Rechtsanwalt, Steuerberater

Anja Richter, Steuerberaterin

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Senior Associate, Steuerberaterin

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