Mit der Zustimmung des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2024 wurde die Übergangsregelung für die verpflichtende Anwendung des § 2b UStG erneut um zwei Jahre verlängert. Der § 2b UStG wird somit erst zum 1. Januar 2027 wirksam.
Darüber hinaus ergeben sich weitere Änderungen für die Besteuerung der öffentlichen Hand sowie gemeinnütziger Organisationen, welche hier zusammengefasst sind:
Wohngemeinnützigkeit:
Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird um die Förderung von wohngemeinnützigen Zwecken erweitert. Dies umfasst die Bereitstellung von vergünstigtem Wohnraum für hilfsbedürftige Personen im Sinne von § 53 AO. Dabei ist § 53 Nr. 2 AO unter der Maßgabe anzuwenden, dass die Einkünfte der betroffenen Personen das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe nach § 28 SGB XII nicht übersteigen dürfen. Für alleinstehende oder alleinerziehende Personen gilt eine Grenze von maximal dem Sechsfachen des Regelsatzes. Die Hilfsbedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses gegeben sein.
Die Miete muss dauerhaft unter dem marktüblichen Niveau liegen. Eine Überprüfung, ob die Miete marktüblich ist, erfolgt nur zu Beginn des Mietverhältnisses sowie bei Mieterhöhungen. Durch Einkommenssteigerungen entstandene Fehlbelegungen sind zulässig. Alternativ genügt es, wenn die Wohnung zu einem Mietpreis angeboten wird, der lediglich die tatsächlichen Kosten einschließlich der üblichen Abschreibung für Abnutzung deckt und keinen Gewinn beinhaltet.
Gilt ab: 1. Januar 2025
Steuerbefreiung für Bildungsleistungen:
Die geplante Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen fällt kleiner aus als ursprünglich vorgesehen. Insbesondere das Bescheinigungsverfahren, welches nach dem Regierungsentwurf abgeschafft werden sollte, bleibt weiterhin bestehen. Allerdings muss die zuständige Landesbehörde nun bescheinigen, dass die jeweiligen Einrichtungen, die ab 2025 auch solche des öffentlichen Rechts umfassen, Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anbieten. Bislang war es erforderlich, dass die Leistungen auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vorbereiten. Nach der Gesetzesbegründung bleiben alle bisher umsatzsteuerfreien Leistungen auch zukünftig steuerfrei.
Zudem wurde § 4 Nr. 21 UStG insoweit an EU-rechtliche Vorgaben angepasst, als nunmehr auch Schul- und Hochschulunterricht von „Privatlehrern“ steuerfrei bleibt, wobei Privatlehrer ausschließlich natürliche Personen sein dürfen.
Gilt ab: 1. Januar 2025
Änderungen der Kleinunternehmer-Regelung:
Künftig können auch Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Deutschland nutzen. Für deutsche Unternehmer, die die Steuerbefreiung in anderen EU-Staaten in Anspruch nehmen möchten, wird mit § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Die Abwicklung erfolgt durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das auch die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten übernimmt. Unternehmer, die am Verfahren teilnehmen, müssen vierteljährlich eine elektronische Umsatzmeldung an das BZSt übermitteln. Dies erfolgt elektronisch in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes, innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals.
Die Neufassung von § 19 Abs. 1 UStG führt eine echte Steuerbefreiung (bislang: keine Erhebung der Steuer) ein. Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit, können jedoch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Befreiung gilt jedoch nur, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000,00 EUR und im laufenden Jahr 100.000,00 EUR nicht übersteigt. Bei Überschreiten der 25.000,00-EUR-Grenze im laufenden Jahr kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht. Umsätze, welche die 100.000,00-EUR-Obergrenze übersteigen, führen sofort zur Regelbesteuerung („scharfe Grenze“), wobei Umsätze bis dahin steuerfrei bleiben.
Die Reform bringt weitere Anpassungen, z. B. einen neuen § 34a UStDV, der vereinfachte Rechnungen für Kleinunternehmer regelt. Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber E-Rechnungen empfangen können.
Gilt ab: 1. Januar 2025