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Stellungnahme des BMF zu § 50d Abs. 3 EStG

Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (Az. C-504/16 und C-613/16) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 als unionsrechtswidrig eingestuft.

14.05.2018

Das Gericht hatte in § 50d Abs. 3 EStG a.F. insbesondere einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG (Mutter-Tochter-Richtlinie) sowie gegen Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) gesehen. Gleichzeitig hatte das Finanzgericht Köln (FG Köln) auch die Europarechtskonformität der aktuell geltenden Fassung des § 50d Abs. 3 EStG angezweifelt und dem EuGH eine entsprechende Anfrage zur Klärung vorgelegt. Das Verfahren ist derzeit noch unter dem Az. C-440/17 anhängig.

Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu dem bereits ergangenen Urteil des EuGH Stellung genommen und in einem BMF-Schreiben vom 4. April 2018 festgelegt, was für die Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG gilt. Demnach folgt das BMF der Bindungswirkung des Europarechts, sodass § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, nicht mehr anzuwenden ist. Darüber hinaus ist nach Ansicht des BMF die Entscheidung des EuGH auf die aktuell geltende Fassung 2012 des § 50d Abs. 3 EStG zu übertragen, sofern die aktuelle mit der alten Fassung übereinstimmt.

Satz 2 des § 50d Abs. 3 EStG in seiner aktuellen Fassung ist ab sofort nicht mehr anzuwenden, sodass nun nicht mehr ausschließlich die wirtschaftlichen Verhältnisse der im Ausland ansässigen Gesellschaft für die Beurteilung, ob ein Erstattungsanspruch zu bejahen ist, maßgeblich sind. Gleichwohl weist das BMF in seinem Schreiben vom 4. April 2018 darauf hin, dass wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe im Sinne des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG fehlen, wenn sich aus der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass mit der Einschaltung der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen nur ein steuerlicher Vorteil bezweckt wird. In diesem Fall ist demnach ein Erstattungsanspruch weiterhin zu verneinen.

Mit BMF-Schreiben vom 24. Januar 2012 hatte das BMF die grundsätzlichen Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG geregelt. Neben der Nichtanwendung der Ausführungen zu § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG vertritt das BMF im neuen BMF-Schreiben vom 4. April 2018 eine abweichende Auffassung zu § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Regelung betrifft die Voraussetzung des Vorliegens eines angemessen eingerichteten Geschäftsbetriebs für die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr als Alternative zu Nr. 1 (Rechtfertigung der Zwischenschaltung der Gesellschaft aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen). Das BMF vertritt nunmehr die Auffassung, dass eine Gesellschaft auch dann am wirtschaftlichen Verkehr teilnehme, sofern sie ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt. Darüber hinaus ist es für einen angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht mehr zwingend notwendig, dass die ausländische Gesellschaft im Ansässigkeitsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit ständig sowohl geschäftsleitendes als auch anderes Personal beschäftigt.

Das BMF-Schreiben vom 4. April 2018 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden und wurde auf der Internetseite des BMF veröffentlicht. Den Volltext des Schreibens finden Sie hier.

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