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Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte durch Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat aus Anlass der Corona-Krise eine Erklärung zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte mit Blick auf COVID-19 veröffentlicht.

07.04.2020

Dabei teilte das Ministerium am 23. März 2020 mit, dass auch die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype zulässig sei. Dies sei angesichts der Gefährdungslage eine pragmatische Lösung, um die Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte zu erhalten.

Der Normalfall sei grundsätzlich, dass die Betriebsratsmitglieder zu einer Sitzung zusammenkommen; die Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzen sei nicht explizit im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen. Ein solcher Normalfall liege jedoch in der vorliegenden Ausnahmesituation nicht vor. Daher sei in der aktuellen Lage, wenn beispielsweise die Teilnahme an einer Präsenzsitzung zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Betriebsratsmitglieder führe oder wegen behördlicher Anordnungen nicht möglich sei, auch die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype, zulässig. Dies gelte sowohl für die Zuschaltung einzelner Betriebsratsmitglieder als auch eine virtuelle Betriebsratssitzung.

Die Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung gefasst werden, sind nach Auffassung des BMAS wirksam. Weil es eine handschriftlich unterzeichnete Anwesenheitsliste in solch einem Fall nicht geben könne, sollte die Teilnahme gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden in Textform, also zum Beispiel per E-Mail bestätigt werden. Auch bei einer Video- oder Telefonkonferenz müsse der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gewahrt bleiben. Es sei also sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte an der Sitzung nicht teilnehmen.

Arbeitgeber bleiben handlungsfähig, wenn sie Entscheidungen des Betriebsrats in Mitbestimmungsangelegenheiten benötigen.

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