Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Reform des Genossenschaftsrechts in den Bundestag eingebracht. Im Mittelpunkt stehen mehr Digitalisierung, die Steigerung der Attraktivität der Rechtsform und ein besserer Schutz der Mitglieder vor unseriösen Geschäftsmodellen.
Der Regierungsentwurf vom 15. Juli 2026 ist am 7. Oktober 2026 im Bundestag eingegangen und wird dort aktuell beraten. Es ist geplant, dass das Gesetz Anfang 2027 verabschiedet wird und in Kraft tritt.
Mehr Digitalisierung
Die nach aktueller Rechtslage des Genossenschaftsgesetzes (GenG) bestehenden Möglichkeiten virtueller und hybrider Generalversammlungen sollen mit dem Entwurf erweitert werden. Auch die Gründungsversammlung, Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Vertreterwahlen sollen digital durchgeführt werden können. Genossenschaften sollen umfänglich die Möglichkeit erhalten, Vereinbarungen in Textform zu schließen. Insbesondere die Information der Mitglieder durch die Genossenschaft soll künftig grundsätzlich digital erfolgen können.
Steigerung der Attraktivität der Rechtsform
Neben der größeren Flexibilität, die mit dem Mehr an Digitalisierung einhergeht, soll die Rechtsform durch Erleichterungen bei der Gründung attraktiver werden. Das Gründungsverfahren soll vereinfacht und beschleunigt werden. Eine Genossenschaft soll regelmäßig innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Gründungsunterlagen in das Genossenschaftsregister eingetragen werden.
Es wird in § 1 Abs. 1 GenG zukünftig klargestellt, dass der Förderzweck der Genossenschaft auch mittelbar verwirklicht werden kann. Somit kann die Genossenschaft ihre Mitglieder auch durch die Vermittlung von Leistungen Dritter fördern. Dies schafft insbesondere für Energie-, Wohn- und Holding-Genossenschaften Rechtssicherheit. Die Förderung des Klima-, Natur- und Umweltschutzes dient nach der Entwurfsbegründung ebenfalls einem zulässigen Förderzweck, nämlich der Förderung der sozialen Belange der Mitglieder. So soll z.B. die Gründung einer Genossenschaft mit dem Ziel, sich an einem örtlichen Windpark durch Kapital zu beteiligen, möglich sein.
- 27 Abs. 1 Satz 3 GenG soll dahingehend geändert werden, dass bei Genossenschaften mit nicht mehr als 150 Mitgliedern (bisher 20) die Satzung vorsehen kann, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung oder eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums gebunden ist.
Die Kapitalbeschaffung der Genossenschaften wurde bereits im Rahmen einer umfassenden Gesetzesmodernisierung im Jahr 2006 unter anderem durch die Zulassung investierender Mitglieder verbessert. Hierbei handelt es sich um Mitglieder, die für die Nutzung der Produkte oder Dienstleistungen der Genossenschaft nicht in Betracht kommen. Sie können die Genossenschaft durch die Bereitstellung von Kapital unterstützen, ohne selbst die genossenschaftliche Förderleistung in Anspruch zu nehmen. Ihr Stimmrecht kann ausgeschlossen werden. Praktische Einsatzmöglichkeiten bestehen etwa bei Wohnungs-, Energie- oder Infrastrukturprojekten. Im neuen § 8b GenG sind detaillierte Regelungen zu investierenden Mitgliedern enthalten. Die Zahl der investierenden Mitglieder wird auf 50 Prozent der Mitglieder beschränkt. Die Satzung kann investierende Mitglieder von der Bekleidung von Vorstands- und Aufsichtsratsämtern ausschließen sowie deren Anzahl im Vorstand- beziehungsweise Aufsichtsrat beschränken.
Schutz vor unseriösen Geschäftsmodellen
Es soll stärker gegen unseriöse Genossenschaften vorgegangen werden. Dafür sollen die Rechte und Pflichten der Prüfungsverbände ausgeweitet sowie die staatliche Aufsicht über die Prüfungsverbände gestärkt werden.
Fazit und Hinweise
Der Entwurf modernisiert das Recht der Genossenschaft insbesondere durch die Regelungen zur Digitalisierung. Darüber hinaus schafft er neue Gestaltungsmöglichkeiten. Für die Praxis empfiehlt es sich vor diesem Hintergrund bestehende Satzungen danach zu prüfen, ob und inwiefern mit Blick auf die neuen Erleichterungen und Gestaltungsspielräume Anpassungsbedarf besteht. Dies betrifft u.a.
- Digitaler arbeiten: Vorstands-, Aufsichtsratssitzungen und Gründungen sind grds. digital oder hybrid erlaubt.
- Weniger Papier: Für Beitritte, Kündigungen oder Vollmachten reicht künftig die Textform (z. B. E-Mail) statt der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.
- Nachschusspflicht im Insolvenzfall: Die Haftung/Nachschusspflicht gilt nicht mehr automatisch. Sie muss also nicht mehr durch die Satzung ausgeschlossen werden, wenn man sie nicht möchte. Wer zukünftig eine Nachschusspflicht haben will, muss diese aktiv in der Satzung vereinbaren.
Sprechen Sie uns gern an: Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Gestaltung Ihrer Satzung sowie Ihres Geschäftsmodells.
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