Rechtsberatung und Prozessführung
Rechtsberatung und Prozessführung

Die allgemeine Rechtsberatung ist regelmäßiger Baustein unseres Mandantenangebots, oft in Ergänzung unserer spezialrechtlichen Mandate.

Unsere Leistungen für Sie

Wir beraten und begleiten Sie:

  • bei Vertragsverhandlungen und der Vertragsauslegung (Ermittlung des Inhalts, Ausfüllung von Lücken)
  • bei der Durchsetzung und Abwehr von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber Vertragspartnern oder Dritten
  • bei der steueroptimierten Gestaltung von Verträgen in Zusammenarbeit mit unseren Steuerberatern
  • bei der Gestaltung und Durchsetzung Ihrer Entgeltforderungen, z. B. im Bereich der Wasser- und Abwasserversorgung auf privatrechtlicher Abrechnungsgrundlage

Und auch auf diesen Gebieten sind wir für Sie tätig:

  • Individuelle Einarbeitung in neue Geschäftsfelder von Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern
  • Mitarbeiter- und Gremienschulungen zu praxisrelevanten rechtlichen Fragen
  • Moderation von Gesprächen in verschiedensten Konfliktsituationen

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Franziska Häcker
Franziska Häcker

Partnerin, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Claus Ludwig Meyer-Wyk
Claus Ludwig Meyer-Wyk

Partner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

Dr. Almuth Werner
Dr. Almuth Werner

Partnerin, Rechtsanwältin

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    Fachnews

    Grundsteuer: Bundesfinanzhof hält Bundesmodell für verfassungskonform

    Der Bundesfinanzhof hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Bundesmodells. Die gegen das pauschalierte Ertragswertverfahren gerichteten Klagen mit den Aktenzeichen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 wurden entsprechend zurückgewiesen.

    19. Dezember 2025

    BFH-Urteil zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: Mitvermietung eines Lastenaufzugs als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft

    Der BFH hat mit Urteil vom 25. September 2025 (Aktenzeichen: IV R 31/23) entschieden, dass die Mitvermietung eines Lastenaufzugs der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegensteht und im Streitfall als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft qualifiziert wird. Außerdem werden weitere Abgrenzungskriterien aufgestellt.

    17. Dezember 2025

    eureos Infoservice

    Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

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