Fachnews
Rat der EU nimmt Richtlinienvorschlag zu Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen an

Der Rat der Europäischen Union (Rat der EU), bestehend aus jeweils einem von den Mitgliedstaaten entsandten Minister, hat am 18. November 2019 den Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (sog. „Mobilitätsrichtlinie“) angenommen.

19.12.2019

Die Zustimmung des Europäischen Parlaments erfolgte erstmals am 18. April 2019 und aufgrund eines notwendigen Berichtigungsverfahrens erneut am 24. Oktober 2019. Bestrebungen zur Modernisierung des europäischen Gesellschaftsrechts gab es bereits im Jahr 2018 (Newsbeitrag vom 11. Juni 2018).

Die Richtlinie regelt die grenzüberschreitende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft und ermöglicht es dem umwandelnden Rechtsträger, seine Rechtspersönlichkeit während des gesamten Verfahrens beizubehalten. Darüber hinaus ermöglicht die Richtlinie auch grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen zur Neugründung. Aufgrund fehlender europarechtlicher Harmonisierungsregeln existieren derzeit in den wenigstens Fällen nationale Vorschriften zu grenzüberschreitenden Spaltungen und Formwechseln. Auch das deutsche Umwandlungsrecht kennt bisher keine entsprechenden Vorgänge. Gesetzlich geregelt sind bisher lediglich grenzüberschreitende Verschmelzungsvorgänge (§§ 122a ff. UmwG). Das derzeit bereits harmonisierte Recht zur grenzüberschreitenden Verschmelzung soll durch die Richtlinie modernisiert und verbessert werden.

Die neuen Verfahrensvorschriften orientieren sich im Wesentlichen an den Verfahren, die im Zusammenhang mit der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und der grenzüberschreitenden Verschmelzung bereits bekannt sind.

Der grenzüberschreitende Formwechsel soll insbesondere auch die isolierte Satzungssitzverlegung erfassen. Ursprünglich waren erhöhte Anforderungen an diesen Umwandlungsvorgang geplant. Diese wurden aufgrund ihres Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit jedoch nicht angenommen.

Im Bereich der grenzüberschreitenden Spaltung werden explizit nur Spaltungen zur Neugründung erfasst, das betrifft erfreulicherweise sämtliche Vorgänge zur Neugründung. So werden Auf- und Abspaltungen sowie Ausgliederungen zur Neugründung einheitlich geregelt. Aus welchem Grund Spaltungen zur Aufnahme nicht miterfasst werden, ist nicht ersichtlich.

Das nunmehr vereinheitlichte Verfahren sieht ein Wahlrecht für die umwandelnde Gesellschaft vor, ob sie zwei separate Umwandlungsberichte oder einen gemeinsamen Bericht mit zwei Abschnitten für Gesellschafter und Arbeitnehmer erstellt. Die Berichte sollen den entsprechenden Adressaten sechs Wochen vor dem Tag der Beschlussfassung zugänglich gemacht werden. Für die Arbeitnehmerseite ist keine Verzichtmöglichkeit vorgesehen. Lediglich in einer arbeitnehmerlosen Gesellschaft ist ein entsprechender Bericht bzw. Abschnitt entbehrlich. Lediglich bei der Ausgliederung zur Neugründung ist ein Umwandlungsbericht nicht erforderlich.

Die Prüfung des Berichts durch einen Sachverständigen ist nicht erforderlich und darf sich auf die Prüfung des Umwandlungsplans beschränken. Die Prüfung des Umwandlungsplans ist ebenfalls unter gewissen Umständen verzichtbar. Im Falle von Einpersonengesellschaften und Ausgliederungen ist ein entsprechender Bericht entbehrlich. In diesem Falle muss der entsprechende Mitgliedstaat von der Möglichkeit, die Umwandlung auch für Einpersonengesellschaften für anwendbar zu erklären, Gebrauch machen.

Die Unternehmensbewertung wurde weiterhin nicht geregelt. Auch die Regelungen zur Vereinheitlichung des Rechnungslegungsstichtags und zu den Dokumentationssprachen wurden in der finalen Fassung gestrichen.

Die Unterlagen zur grenzüberschreitenden Umwandlung sollen grundsätzlich vollständig online eingereicht werden. Die entsprechend verantwortlichen Behörden des Wegzugsmitgliedstaates stellen eine sogenannte Vorabbescheinigung aus. Anschließend prüfen die Behörden des Zuzugsstaates die Einhaltung der Voraussetzungen. Die Kommunikation zwischen den Behörden soll vollständig über das System der Registervernetzung (BRIS) erfolgen. Die Vorabbescheinigung soll letztlich als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Einhaltung der Formalitäten und Verfahren im anderen Mitgliedstaat (Zuzugsstaats) anerkannt werden. Die Bescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn die Umstrukturierung missbräuchlichen, betrügerischen oder kriminellen Zwecken dient.

Aus mitbestimmungsrechtlicher Sicht sind die bisher bekannten Regeln grundsätzlich weiterhin anwendbar:

Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Mitbestimmung durch Verhandlungen mit den Leitungen und einem besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer bestimmt. Bei Scheitern dieser Verhandlungen greift die gesetzliche Auffanglösung und schützt so den Bestand vorhandener Mitbestimmungsrechte. Eine Neuregelung ermöglich es hingegen deutschen, nicht mitbestimmten Unternehmen mit mehr als 400, aber nicht mehr als 500 Arbeitnehmern, zukünftig ihre Mitbestimmungsfreiheit einzufrieren.

Die Richtlinie muss nun noch im Amtsblatt der EU bekannt gemacht werden und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie ist von den Mitgliedstaaten ab diesem Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren umzusetzen. Die Richtlinie ist auf der europäischen Plattform EUR-Lex in allen europäischen Sprachen verfügbar.

Auch wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie zum Teil stark eingeschränkt ist, ist die Entwicklung dennoch erfreulich und führt zur Schließung einer erheblichen Lücke im System des Umwandlungsrechts. Es ist nun an der EU, die Harmonisierung und Vereinfachung im Bereich des europäischen Gesellschafts- und Umwandlungsrechts weiter voranzutreiben.

 

Für Ihre Fragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung.

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Arell Buchta
Arell Buchta

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden