Prüfungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FinVermV
Prüfungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FinVermV

Die bislang zusammen mit Immobilienmaklern, Bauträgern und Darlehensvermittlern in § 34c Abs. 1 GewO geregelten Finanzanlagenvermittler haben mit § 34f GewO nunmehr eine eigenständige Vorschrift erhalten. So bedürfen seit 1. Januar 2013 gewerbliche Finanzanlagenvermittler einer Erlaubnis und Registrierung nach § 34f GewO und sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 FinVermV separat prüfungspflichtig. Die Prüfung nach § 24 FinVermV tritt somit an die Stelle der bisherigen Prüfung nach § 16 MaBV. Entsprechend dem vom Gesetzgeber intendierten stärkeren Anlegerschutz, hat sich aufgrund zusätzlicher Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für den einzelnen Finanzanlagenvermittler auch der Prüfungsumfang im Vergleich zu § 16 MaBV deutlich erhöht.

Unsere Aufgabe ist es, die Einhaltung der §§ 12 bis 23 FinVermV zu beurteilen und darüber zu berichten. Die Prüfungsanforderungen werden durch den IDW PS 840 konkretisiert, den wir unserem Ansatz zugrunde legen.

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Dr. Frank Juckel
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Achim Jäkel
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