Prüfungen gemäß § 16 MaBV
Prüfungen gemäß § 16 MaBV

Inhaber einer Gewerbeerlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 GewO haben durch einen geeigneten Prüfer für jedes Kalenderjahr prüfen zu lassen, ob sie auch die Pflichten aus den §§ 2 bis 14 MaBV eingehalten haben.

Die Erlaubnispflicht gemäß § 34c der Gewerbeordnung (GewO) soll sicherstellen, dass ungeeigneten Personen die Tätigkeit als Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer verwehrt wird. Sie ist eine Zulassungsregelung, die gewährleisten soll, dass Gewerbetreibende, welche die im Gesetz bezeichneten Tätigkeiten neu beginnen wollen, zuverlässig sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben.

Die Prüfung erfolgt unter Anwendung von IDW PS 830. Die Übernahme einer Prüfung ist bei Mitwirkung an der Buchführung des Gewerbetreibenden unzulässig. Danach hat der Prüfer im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit zu beurteilen, inwieweit er sich auf Prüfungsergebnisse eines anderen externen Prüfers stützen kann. Dazu wird er insbesondere die berufliche Qualifikation und Unabhängigkeit, die fachliche Kompetenz sowie die Qualität der Arbeit des anderen Prüfers beurteilen. Hat der Prüfer auch den Jahresabschluss des Gewerbetreibenden selbst geprüft, so ist im Prüfungsbericht auf die Verwertung von dabei gewonnenen Erkenntnissen hinzuweisen.

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