Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 26. September 2019 einen offiziellen Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ zur Stellungnahme an die Verbände geschickt. Damit sollen die Vorgaben der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt werden. Unklar war jedoch bisher, ob mit der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auch eine Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen verbunden werden sollte.
Der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ hatte sich bereits am 13. März 2018 auf einen Vorschlag verständigt, nach welchem die sogenannten „Intermediäre“ (u. a. Steuerberater, Rechtsanwälte oder Buchhalter) dazu verpflichtet werden sollen, Informationen über potentiell aggressive grenzüberschreitende Steuergestaltungsmaßnahmen bei den zuständigen Behörden vorzulegen (Newsbeitrag vom 27. März 2018). Die Finanzminister der deutschen Bundesländer schlugen daraufhin vor, auch nationale Steuergestaltungen dieser Art anzeigen zu lassen (Newsbeitrag vom 24. Mai 2018). Der Streit innerhalb der Großen Koalition über die Einführung einer nationalen Anzeigepflicht hatte bisher zu einer Blockade der Umsetzung der Amtshilferichtlinie für grenzüberschreitende Anzeigepflichten gesorgt. Ein Ende Januar 2019 vom BMF in die regierungsinterne Ressortabstimmung gegebener Entwurf hatte noch die Einführung einer nationalen Anzeigepflicht vorgesehen. Diese ist jedoch nach dem nunmehr offiziellen Referentenentwurf entfallen.
Unklar ist jedoch, ob damit die Pläne des BMF für die Einführung einer nationalen Anzeigepflicht vollständig verworfen wurden oder ob die Meldepflicht im Rahmen eines gesonderten Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt werden soll. Die EU-Amtshilferichtlinie muss bis zum 31. Dezember 2019 in nationales Recht umgesetzt werden. Aufgrund des nunmehr veröffentlichten Entwurfs ist mit einer Umsetzung bis spätestens Anfang 2020 zu rechnen.
Der Entwurf orientiert sich an den Vorgaben der Richtlinie und sieht insbesondere keine Ausweitung auf weitere Steuerarten oder zusätzliche sogenannte Anzeichen für anzeigepflichtige Gestaltungen (Hallmarks) vor. Deutlich umfangreicher als zuvor fallen die Regelungen zum Mitteilungsverfahren aus; eine Abweichung vom durch die Richtlinie vorgeschriebenen Verfahren ist jedoch nicht vorgesehen.
Zentrale Sammelstelle für die Mitteilungen bleibt weiterhin das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), welches neben einer Registriernummer für die jeweilige Gestaltung auch eine Offenlegungsnummer für die jeweils eingegangene Meldung vergibt.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Verstöße sollen als Steuergefährdung nach § 379 Abs. 2 AO-E gewertet werden. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu EUR 25.000 geahndet werden. Sanktionen sollen jedoch erst für nach dem 30. Juni 2020 umgesetzte Gestaltungen durchgeführt werden. Für fehlerhafte oder ausbleibende Mitteilungen für im sogenannten Vorwirkungszeitraum (25. Juni 2018 bis 30. Juni 2020) umgesetzte Gestaltungen, die bis zum 31. August 2020 nachgemeldet werden sollen, ist keine Sanktionierung vorgesehen.
Der Volltext des Entwurfes wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Den Volltext finden Sie hier.
Die Bundesregierung hat den Entwurf am 9. Oktober 2019 beschlossen. Das BMF hat auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf seiner Homepage veröffentlicht.
Für Fragen zur Anzeigepflicht für „Intermediäre“ sowie zum Übergang der Anzeigepflicht auf den Nutzer sowie für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.