Die Bundesregierung beschließt die Anhebung der Bagatellgrenze und passt die Übergangsregelungen für das elektronische Meldeverfahren an.
Mit dem vorliegenden Regierungsentwurf vom 25. September 2024 will die Bundesregierung den Erfüllungsaufwand der mitteilungspflichtigen Stellen und den Verwaltungsaufwand der Finanzbehörden vermindern. Hierfür soll die bislang geltende Bagatellgrenze von EUR 1.500 auf EUR 3.000 angehoben werden (§ 7 Abs. 2 S. 1 MV).
Aufgrund der zu erwartenden erheblichen Herausforderungen bei der Umstellung auf das elektronische Meldeverfahren soll die Übergangsregelung in § 8 Abs. 3 MV geändert und die Fristen zur elektronischen Übermittlung wie folgt erweitert werden:
- Kalenderjahr 2024 2. März 2026 (bisher: 28. Februar 2025)
- Kalenderjahr 2025 1. März 2027 (antragsgebundene Fristverlängerung)
Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 sind auch in der Übergangsphase keine schriftlichen Mitteilungen mehr möglich.
Über die vorgenannten Fristverlängerungen soll auch eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlungspflicht möglich sein, wenn die mitteilungspflichtige Stelle die nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zwingend erforderlichen Daten (sog. Muss-Felder; u. a. Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum) trotz der ihr zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht beschaffen kann. Der Antrag ist bei der obersten Landesfinanzbehörde zu stellen.
Praxishinweis:
Die Anhebung der Bagatellgrenze ist aufgrund der zwischenzeitlichen Inflation längst überfällig gewesen, obgleich u. E. keine wesentlichen Effekte auf den Erfüllungsaufwand der mitteilungspflichtigen Stellen zu erwarten sind.
Mit der in Aussicht gestellten Erweiterung der Übergangsregelungen für die Umstellung auf das elektronische Meldeverfahren wird den mitteilungspflichtigen Stellen hingegen tatsächlich geholfen. Denn damit bleibt etwas mehr Zeit, sich nach einem geeigneten Anbieter umzusehen, die von der Finanzverwaltung bereitgestellten Schnittstellen zu testen und den Prozess anzupassen.