Am 23. April 2020 hat der Koalitionsausschuss Änderungen bezüglich der Höhe des Kurzarbeitergeldes und zum Thema Nebenbeschäftigung beschlossen.
1. Für Beschäftigte, deren Arbeitszeit wegen der Corona-Pandemie um mindestens 50 % reduziert wurde, soll künftig folgendes gelten: Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld von bislang 60 % auf 70 % des Entgeltverlustes für Haushalte ohne Kinder steigen; für Beschäftigte mit Kindern wurde eine Steigerung von 67 % auf 77 % beschlossen. Ab dem siebten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld soll es weiter auf 80 % beziehungsweise 87 % angehoben werden.
2. Weitere Gesetzesanpassung: Für Beschäftigte in Kurzarbeit werden ab dem 1. Mai bis 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Bisher galt dies nur für die insoweit privilegierten sogenannten „systemrelevanten Berufe“ – und auch nur bis zum 1. Oktober 2020.
Alle genannten Änderungen sollen zeitnah im Bundestag beschlossen werden und längstens bis Ende des Jahres 2020 gelten. Über den weiteren Fortgang halten wir Sie selbstverständlich informiert.
Besuchen Sie auch unser Corona-Newsportal. Darin stellen wir kontinuierlich Neuigkeiten zu rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen in der Corona-Krise für Sie zusammen.