Fachnews
Neues vom BMF: Festvergütung des Aufsichtsrats ohne Umsatzsteuer

Das BMF hat sich endlich der Rechtsprechung des BFH angeschlossen und ändert den Anwendungserlass dahingehend, dass das Aufsichtsratsmitglied bei einer nicht variablen Festvergütung mangels Vergütungsrisiko nicht selbstständig tätig ist (vgl. unsere Newsletter vom 19. Juli 2019, 5. März 2020 und 17. Juni 2020). Demzufolge unterliegt die Festvergütung des Aufsichtsratsmitglieds nicht der Umsatzsteuer.

13.07.2021
I. Überblick in Kürze

Von einer Festvergütung geht das BMF insbesondere im Fall einer pauschalen Aufwandsentschädigung aus, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird.

Keine Festvergütung sind demgegenüber Sitzungsgelder, die in Abhängigkeit von der Teilnahme an den Sitzungen gezahlt werden sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen.

Bei Mischvergütungen (feste und variable Bestandteile) nimmt das BMF grundsätzlich eine selbständige Tätigkeit an, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 % der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, je Aufsichtsratsmandat betragen. Bei der Ermittlung der 10%-Grenze bleiben Reisekostenerstattungen unberücksichtigt, da sie nach Auffassung des BMF keine Vergütungsbestandteile sind.

Das BMF stellt zudem klar, dass das Vergütungsrisiko das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zu einer unternehmerischen Tätigkeit ist und auch eine Haftung des Aufsichtsrats für pflichtwidriges Verhalten nach § 116 AktG ohne Vergütungsrisiko nicht zur Selbständigkeit führt.

Für Beamte oder andere Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die die Aufsichtsratstätigkeit auf Verlangen des Arbeitgebers oder Dienstherren übernommen haben und aufgrund bestehender Vorschriften verpflichtet sind, einen Teilbetrag der Vergütung an den Arbeitgebern oder Dienstherren abzuführen, macht das BMF eine Ausnahme selbst bei Vorliegen eines Vergütungsrisikos. Nach Auffassung des BMF ist es auch bei bestehenden Vergütungsrisiko nicht zu beanstanden, wenn der Beamte oder der Bedienstete der Gebietskörperschaft allein aufgrund dieser Tätigkeit ebenfalls als nicht selbständig behandelt werden.

II. Auswirkungen auf die Praxis

Die Regelungen des neuen BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltenden Regelungen in Abschnitt 2.2. Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 1 UStAE auf Leistungen angewendet werden, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 ausgeführt worden sind.

Festvergütungen von

  • Aufsichtsräten sowie von
  • Ausschussmitgliedern, die der Aufsichtsrat nach § 107 Abs. 3 AktG bestellt hat und
  • von anderen Gremienmitgliedern, die nicht der Ausübung, sondern der Kontrolle der Geschäftsführung einer juristischen Person oder Personenvereinigung dienen,

sind künftig ohne Umsatzsteuerausweis abzurechnen. Die Rechnungslegung bzw. Gutschriftenerstellung ist daher zwingend ab 1. Januar 2022 entsprechend anzupassen. In Bezug auf Gutschriften hatte der BFH bereits in seiner Entscheidung – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung und Teilen des Schrifttums – klargestellt, dass ein Nichtunternehmer (hier also das Aufsichtsratsmitglied mit Festvergütung) die Umsatzsteuer aus einer Gutschrift nicht nach § 14c Abs. 2 UStG schuldet.

Gern unterstützen wir Sie bei der Prüfung und ggf. Umsetzung der neuen Grundsätze.

BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 (PDF)  Vollständiges BMF-Schreiben vom 08.07.2021 zum kostenlosen Download.

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