Fachnews
Modellvorschläge zur Neuregelung der Grundsteuer

Mit Urteil vom 10. April 2018 (Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/1) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als mit Art. 3 Abs. 1 GG und damit als verfassungswidrig eingestuft. Das BVerfG hat Bundestag und Bundesrat aufgetragen, bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung für die Berechnung der Grundsteuer zu schaffen. Diese muss nach den Vorgaben des BVerfG bis spätestens zum 31. Dezember 2024 umgesetzt werden.

10.12.2018

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat am 29. November 2018 die folgenden zwei Modelle zur Reform der Grundsteuer vorgestellt:

Wertunabhängiges Modell

Das wertunabhängige Modell orientiert sich an der Fläche der Grundstücke sowie der Bruttogrundfläche der vorhandenen Gebäude. Dabei soll die Gebäudefläche in einem vereinfachten Verfahren bestimmt werden. Anschließend werden auf die ermittelten Flächen von Grund und Boden sowie der Gebäude besondere Faktoren angewendet, die nach der Art der Gebäudenutzung unterscheiden, sodass der Wert der Grundstücke und Gebäude bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage letztlich unberücksichtigt bleibt.

Das wertunabhängige Modell könnte dazu führen, dass Besitzer von Immobilien, die eine ähnliche Fläche aufweisen, sich jedoch in ihrem Wert deutlich voneinander unterscheiden, zum Beispiel eine im Stadtkern belegene Villa und ein außerhalb belegenes Einfamilienhaus, im Ergebnis Grundsteuerzahlungen in vergleichbarer Höhe an die Gemeinden abführen müssten.

Wertabhängiges Modell

Das vom Bundesfinanzministerium (BMF) favorisierte Modell setzt am tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie an. Die Werte von Grund und Boden sowie von Gebäuden ist auch bei diesem Modell anhand von vereinfachten Faktoren zu ermitteln (etwa Nettokaltmiete, Grundstücksfläche, Wohnfläche etc.). Dies führt im Ergebnis dazu, dass in ihrem Wert vergleichbare Immobilien auch ähnlich besteuert werden, sodass das wertunabhängige Modell näher an den Vorgaben des BVerfG für eine realitätsgerechte Besteuerung der Grundstücke im Verhältnis zueinander liegt.

Die beiden Modelle werden nun von den Finanzministern der Länder diskutiert, bevor Finanzminister Scholz einen Gesetzesvorschlag in den Bundestag einbringen wird. Es ist zu erwarten, dass der vom BVerfG gesetzte Zeitrahmen (Änderung der Regelung bis zum 31. Dezember 2019 sowie Umsetzung der Änderung bis zum 31. Dezember 2024) eingehalten werden kann, sofern es zu keinen Verzögerungen im Rahmen der Diskussion der Reformvorschläge bzw. bei der Umsetzung der Reformvorschläge kommt.

Das BMF hat sich auf seiner Homepage bereits ausführlich zu den Reformvorschlägen geäußert. Wir verweisen hierzu auf die Meldung des BMF vom 29. November 2018.

Sollten Sie Fragen zu den Reformvorschlägen und den voraussichtlichen Änderungen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Über weitere Entwicklungen werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

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