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Leiharbeit

Betriebsrat kann Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht wegen nicht „vorübergehender“ Beschäftigung verweigern.

21.03.2012
ArbG Leipzig 15. Februar 2012, 11 BV 79/11

Am 1. Dezember 2011 sind Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingetreten. Viele Betriebsräte nehmen dies derzeit zum Anlass, die Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern zu verweigern. Hierbei stützen sie sich u.a. auf das neu im Gesetz eingefügte Merkmal der „vorübergehenden“ Arbeitnehmerüberlassung. Hinsichtlich der diesbezüglichen Auslegung herrscht bereits ein Meinungsstreit, der viele Arbeitgeber verunsichert.

Das Arbeitsgericht Leipzig ist soweit ersichtlich das erste Gericht, welches hierzu entschieden hat: Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht mit der Begründung verweigern, die Einstellung sei nicht „vorübergehend“. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, wonach die Überlassung von Leiharbeitnehmern „vorübergehend“ erfolgt, ist keine Verbotsnorm i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.

Der Fall

Im Werk Leipzig der BMW AG war beabsichtigt, zum Jahresbeginn 2012 über 30 Leiharbeitnehmer als Produktionsmitarbeiter einzusetzen. Diese Leiharbeitnehmer waren bereits zuvor bis zum Ende 2011 im Werk Leipzig beschäftigt gewesen.

Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitnehmer mit der Begründung, es liege eine nicht mehr nur vorübergehende Überlassung und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG vor. Die BMW AG beantragte daraufhin erfolgreich die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung vor dem Arbeitsgericht Leipzig.

In den Urteilsgründen führt das Arbeitsgericht Leipzig aus:

Die beabsichtigte Einstellung der Leiharbeitnehmer verstoße nicht gegen ein Verbotsgesetz i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.

Voraussetzung für einen solchen Verstoß wäre nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass

  • § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, wonach die Überlassung von Leiharbeitnehmern „vorübergehend“ erfolgt, eine Verbotsnorm enthält,
  • der Zweck der Verbotsnorm nur durch Verhinderung der Einstellung erreicht werden kann und
  • die beabsichtigte Einstellung gegen das etwaige Verbot verstößt.

Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG untersage die dauerhafte Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Die Grenze einer zulässigen Überlassungsdauer sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. Ihr komme lediglich klarstellende Bedeutung bezüglich des Begriffs „Leiharbeit“ zu. Das folge aus der Begründung zum Entwurf des AÜG vom 17.2.2009. Der Gesetzgeber habe den Begriff „vorübergehend“ danach als flexible Zeitkomponente verstanden. Insbesondere habe er auf genau bestimmte Höchstüberlassungsfristen verzichtet.

Selbst wenn man aber von einem Verbot der nicht vorübergehenden Überlassung ausginge, sei nicht ersichtlich, dass bei einem Verstoß der Zweck der Norm nur durch die Verhinderung der Einstellung erzielt werden könne. Eine solche Sanktion sehe das AÜG nicht vor.

Ob die Entscheidung rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten. Zwar ist ein erstinstanzliches Urteil noch kein verlässliches Judiz für die zukünftige Praxis. Allerdings ist hieraus erkennbar, dass die befasste Kammer eine praktikable Lösung im Auge hatte und diese gut vertretbar begründet hat. Die Arbeitgeber können sich gegenüber dem Betriebsrat zunächst auf dieses Urteil stützen.

Kontakt:

Dagmar Stabernack, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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