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Können auch juristische Personen des privaten Rechts vom § 2b UStG partizipieren? Das BMF gibt nun Aufschluss.

Aufgrund der ergangenen EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache Saudacor (Urteil vom 29. Oktober 2015, C-174/14) legt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nunmehr mit Schreiben vom 18. September 2019 seine Rechtsauffassung dar, unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person des Privatrechts (z. B. GmbH oder AG) als sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts i. S. d. Art. 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) gilt. Damit wäre auch Beteiligungsgesellschaften von juristische Personen des öffentlichen Rechts der Weg zum § 2b UStG eröffnet.

10.10.2019

Was war das Problem?

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde § 2 Abs. 3 UStG durch § 2b UStG ersetzt, dessen Formulierung erkennbar an europäische Vorgaben des Art. 13 MwStSystRL angelehnt ist. § 2b UStG ist dabei grundsätzlich nur von juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) anwendbar, während das europäische Pendant der Art. 13 MwStSystRL von „Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ spricht.

Fraglich war, wie die Finanzverwaltung auf die ergangene EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache Saudacor (Urteil vom 29. Oktober 2015, C-174/14) reagiert, wonach auch eine juristische Person des Privatrechts unter bestimmten Voraussetzungen als „sonstige Einrichtung öffentlichen Rechts“ i. S. d. Art. 13 MwStSystRL gilt.

Rechtsauffassung des BMF

Mit Schreiben vom 18. September 2019 teilt das BMF mit, dass sich eine juristische Person des Privatrechts auf die EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache Saudacor berufen und wie eine jPdöR behandelt werden kann. Hierzu müssen jedoch die vom EuGH vorgetragenen zwei Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Die fragliche juristische Person ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts und
  2. die Vornahme der fraglichen Tätigkeiten erfolgt im Rahmen der öffentlichen Gewalt

 

Das BMF spezifiziert nunmehr diese zwei Voraussetzungen wie folgt:

Zu 1. Um als Einrichtung des öffentlichen Rechts zu gelten, ist eine Eingliederung in die öffentliche Verwaltung notwendig. Diese ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die juristische Person muss durch Bundes- oder Landesgesetz oder Rechtsverordnung errichtet worden sein. Darin muss die Eingliederung in die öffentliche Verwaltung sowie die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Ausübung öffentlicher Gewalt geregelt sein. Soweit Einzelheiten in ergänzenden anderen öffentlich-rechtlichen Regelungen geregelt sind, ist dies unschädlich. Die juristische Person muss mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beliehen sein und zur Ausübung dieser Aufgaben hoheitliche Befugnisse innehaben sowie der Aufsicht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unterstehen.
  • Die juristische Person steht zeitlich unbegrenzt im Eigentum einer einzelnen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die durch verbindliche Leitlinien und ähnliche Maßnahmen einen bestimmenden Einfluss auf die juristische Person ausübt. Eine nur mittelbare Beteiligung reicht nicht aus.
  • Verträge zwischen der juristischen Person des privaten Rechts und der juristischen Person des öffentlichen Rechts müssen bezüglich der wesentlichen Rahmenbedingungen des Zusammenwirkens ausschließlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein (öffentlich-rechtlicher Vertrag).
  • Die juristische Person muss sich im Vergleich zu sonstigen Privaten hinsichtlich ihrer Organisation und Arbeitsweise stärker an den gesetzlichen Vorgaben des öffentlichen Rechts orientieren. In diesem Rahmen muss das Privatrecht gegenüber den Regeln, die die rechtliche Verfassung der juristischen Person als öffentliches Unternehmen bestimmen, zweitrangig sein.
  • Die juristische Person muss ganz überwiegend aus Haushaltsmitteln der beteiligten juristischen Person des öffentlichen Rechts finanziert werden. Sie darf Leistungen im Wesentlichen (d. h. in der Regel zu mehr als 95 %) nur an die juristische Person des öffentlichen Rechts erbringen, die den bestimmenden Einfluss ausübt. Eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln ist auch gegeben, wenn die juristische Person des privaten Rechts ihre Leistungen an die beherrschende juristische Person des öffentlichen Rechts, die annähernd ausschließlicher Leistungsempfänger ist, kostendeckend oder gar mit Gewinn erbringt und daher nicht auf Gesellschafterbeiträge oder Zuschüsse angewiesen ist.

Zu 2. Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt liegen vor, wenn sie im Rahmen der ihnen eigenen rechtlichen Regelungen ausgeübt werden. Es kommen nur solche Tätigkeiten in Betracht, bei denen die jPdöR auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen      Sonderregelung (so z. B. Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder öffentlich-rechtlicher Vertrag) tätig wird. Nicht dazu gehören Leistungen in privatrechtlicher Handlungsform.

Abschließend führt das BMF aus, dass § 2b UStG eine Ausnahmevorschrift darstellt, die eng auszulegen ist.

Praxishinweis

Das BMF nennt nun die Voraussetzungen, unter denen juristische Personen des Privatrechts wie jPdöR nach § 2b UStG behandelt werden können. Gerade die Auslegung zur Eingliederung in die öffentliche Verwaltung ist unseres Erachtens zu restriktiv. Denn spricht das BMF von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen (und das auch noch kumulativ), präzisiert der EuGH lediglich Indizien für die Eingliederung in die öffentliche Verwaltung. Übertragen auf das deutsche Recht wären dies:

  • Der beleihende Hoheitsträger besitzt sämtliche Anteile am Beliehenen bzw. übt auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung die Aufsicht über den Beliehenen aus.
  • Die Dienstleistungen werden kraft Gesetzes ausschließlich durch den Beliehenen erbracht (keine Wettbewerbssituation).
  • Der Beliehene erbringt keine weiteren Leistungen oder nur „Nebentätigkeiten“ von untergeordneter Bedeutung an Dritte.
  • Zwischen dem beleihenden Hoheitsträger und dem Beliehenen besteht eine organschaftliche Verbindung (der beleihende Hoheitsträger übt einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsleitung des Beliehenen aus).

Diese weitaus weniger restriktive Auslegung bietet Gestaltungsmöglichkeiten für jPdöR zur Ausgliederung bestimmter hoheitlicher Aufgaben auf Gesellschaften privater Rechtsformen. Insofern besteht die Möglichkeit, dass Beteiligungsgesellschaften von jPdöR in den Genuss des § 2b UStG kommen und damit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 2b UStG von der Umsatzsteuer ausgenommen werden. Um ein umsatzsteuerliches Risiko zu vermeiden, sollte bei der Gestaltung jedoch auf die enge Auslegung der Verwaltung geachtet werden.

Haben Sie Fragen zu einer möglichen Ausgliederung hoheitlicher Tätigkeiten oder wurden diese bereits ausgegliedert, dann sprechen Sie uns an.

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