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Klausel zur Abgeltung von Überstunden: Keine Inhaltskontrolle, aber Transparenz erforderlich

Zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages waren eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und eine Pauschalabgeltung von 20 Überstunden mit dem monatlichen Grundgehalt vereinbart. Der Kläger verlangt Vergütung für die ersten 20 Überstunden eines Monats.

10.08.2012
Der Sachverhalt:

Zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages waren eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und eine Pauschalabgeltung von 20 Überstunden mit dem monatlichen Grundgehalt vereinbart. Der Kläger verlangt Vergütung für die ersten 20 Überstunden eines Monats.

In den Urteilsgründen führt das BAG Folgendes aus:

Nach Auffassung des BAG handelt es sich bei der hier mündlich vereinbarten Abgeltung der ersten 20 Überstunden mit der Zahlung des Grundgehaltes um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die weder überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB noch intransparent nach § 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 BGB und damit wirksam sei. Die mündliche Abrede sei nicht intransparent, da sie eindeutig erkennen lasse, welche Leistung der Kläger als Arbeitnehmer für das vereinbarte Grundgehalt maximal erbringen müsse: nämlich die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zzgl. maximal 20 Überstunden im Monat. Eine Überstundenabgeltungsklausel, die – wie hier – nur die Vergütung von Überstunden regele, ohne zugleich die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden zu regeln, sei eine Hauptleistungsabrede, die auch nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliege.

Für die Vertragsgestaltung von pauschalen Überstundenabgeltungsklauseln gilt nach der derzeitigen Rechtsprechung des BAG damit Folgendes:

Eine Pauschalabgeltungsklausel sollte gegenwärtig ausschließlich die Abgeltung einer bestimmten Anzahl von Überstunden mit dem Grundgehalt regeln, nicht hingegen zugleich die Befugnis des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden. Da dann eine Inhaltskontrolle der Klausel nicht stattfindet, ist sie bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit wirksam. Zu empfehlen ist, bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden unter der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden zu bleiben, jedenfalls aber diese Grenze nicht zu überschreiten.

Die Formulierung der pauschalen Abgeltung aller angefallenen oder erforderlichen Überstunden mit dem Grundgehalt ist intransparent und daher unwirksam. Der Arbeitnehmer hat aber nur dann einen Vergütungsanspruch für diese Arbeitszeit, wenn nach objektiven Maßstäben eine Vergütung der Überstunden zu erwarten ist; daran fehlt es regelmäßig bei „Diensten höherer Art“ bzw. einem „herausgehobenen Entgelt“, d.h. bei einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

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