Das BAG stellte in zwei Entscheidungen vom 1. April 2026 klar, dass Fehler bei Massenentlassungsanzeigen weiterhin zur Unwirksamkeit von Kündigung führen.
Es herrschte über zwei Jahre lang Unsicherheit, da sich der zweite und der sechste BAG-Senat uneins waren, welche Pflichten Firmen bei Massenentlassungen treffen. Mit seinem Vorlagebeschluss vom 14. Dezember 2023 6 AZR 157/22 (B) beabsichtigte der 6. Senat von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Er sprach sich mit überzeugenden Argumenten gegen die Auswirkungen von Fehlern im Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen auf die Wirksamkeit von Kündigungen aus. Schließlich handele es sich bei den Pflichten im Anzeigeverfahren um administrativ-prozedurale Verpflichtungen, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehen und deshalb bei fehlerhafter Erfüllung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung haben können. Die Normierung der Nichtigkeitsfolge für die Kündigung sei allein Sache des Gesetzgebers.
Die daraufhin vorgenommenen Vorlagen an den EuGH brachten zwar neue Erkenntnisse, aber die Erwartung in eine Änderung der strengen Rechtsprechung wurde nicht erfüllt.
Der 6. Senat stellte in seiner Pressemitteilung vom 1. April 2026 Massenentlassung – Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren – Das Bundesarbeitsgericht nun klar:
- Eine ohne Massenentlassungsanzeige ausgesprochene Kündigung ist unwirksam,
- Eine Massenentlassungsanzeige, die vor dem Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat ersttatet wird, führt ebenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Diese Unwirksamkeitsfolgen resultieren laut Pressemitteilung aus der unionsrechtskonformen Auslegung von § 18 KSchG unter Anwendung der Massenentlassungsrichtlinie (MERL, RL 98/59/EG).
Der sechste Senat hat im Rahmen seiner Entscheidung die zwei Urteile des EuGH berücksichtigt:
Unwirksamkeitsfolge bei unterlassener oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige
In seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2025 (C-134/24 Tomann) hat der EuGH die ordnungsgemäße Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit Massenentlassungen als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung verankert und außerdem klargestellt, dass Fehler im Anzeigeverfahren nachträglich nicht heilbar sind.
Unter Anwendung von Art. 4 MERL können Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung erst nach
- ordnungsgemäßer Anzeige bei der Behörde und
- nach Ablauf der Sperrfrist
wirksam werden. Eine unterlassene oder auch nur fehlerhafte Anzeige setzt die einzuhaltende Sperrfrist nicht in Gang und kann auch nicht nachträglich geheilt werden. Denn das einzuhaltende Verfahren verfolgt auch den Schutz von Arbeitnehmern, weil die zuständige Behörde innerhalb der Sperrfrist Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Fragen erarbeiten soll. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn eine Kündigung trotz Verfahrensfehler wirksam wäre.
Unwirksamkeitsfolge bei unvollständigem / fehlendem Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat
In der weiteren Entscheidung vom 30. Oktober 2025 (C-402/24 Sewel) hat der EuGH die funktionale Verknüpfung der Vorgaben im Anzeigeverfahren und der Durchführung des Konsultationsverfahrens mit der Arbeitnehmervertretung hervorgehoben.
Art. 2 MERL sieht vor, dass die Anzeige gegenüber der Behörde im Massenentlassungsverfahren erst nach dem Abschluss der Konsultation mit der Arbeitnehmervertretung erfolgen darf. Das Konsultationserfordernis zielt darauf ab, die Folgen der Massenentlassung zu mildern und auf die Entscheidung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen.
Im Rahmen der Anwendung von §§ 17 und 18 KSchG müssen einschlägige Verstöße folglich die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben, um den Arbeitnehmerschutz nicht zu beeinträchtigen.
Bedeutung für die Praxis
Angesichts der Klarstellungen hinsichtlich der Unwirksamkeitsfolgen und der fehlenden Heilungsmöglichkeiten bleibt das Risiko für Arbeitgeber hoch. Die Konsultations- und Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen sind deshalb besonders sorgfältig zu bearbeiten. In Ermangelung von Heilungsmöglichkeiten ist es vor diesem Hintergrund ratsam,
- das Verfahren frühzeitig zu strukturieren,
- die Konsultation des Betriebsrats vollständig zu dokumentieren,
- die Anzeige in Abstimmung mit der zuständigen Agentur für Arbeit zu erstellen und
- die Sperrfrist einzuhalten,
um die potenziellen Risiken zu minimieren.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Durchführung von Restrukturierungen und Massenentlassungen.
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