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Hot Topic E-Rechnung: Neues BMF-Schreiben und Save the Date zum Jahresende

Für viele Unternehmen wird die E-Rechnung ab 2027 verpflichtend. Die Detailfragen gewinnen damit rasch an Brisanz: Wie werden E-Rechnungen berichtigt? Darf der Leistungsempfänger korrigieren? Welche Angaben müssen zwingend im strukturierten Datensatz stehen? Passend dazu hat das BMF am 15. Oktober 2026 ein weiteres Schreiben zur Einführung der E-Rechnungspflicht veröffentlicht. Unternehmen sollten ihre Faktura-, ERP- und Buchhaltungssysteme spätestens jetzt technisch prüfen und anpassen. Begleitend dazu wird eureos am 3. Dezember 2026 ein Online-Seminar anbieten.

19.10.2026
Umsatzsteuern
Praxisrelevante Hinweise im neuen BMF-Schreiben
  • Unternehmerstatus im Massengeschäft: Bei gemischter Kundenstruktur genügt grundsätzlich eine Klärung zu Beginn oder bei Änderung des Vertrags, ob es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt. Laufende Nachfragen sind nicht erforderlich.
  • Pflichtangaben und Leistungsbeschreibung: Der strukturierte Teil muss insbesondere Leistungsart, Leistungsumfang, Leistungsgehalt und gegebenenfalls den Leistungsort so eindeutig enthalten, dass die steuerliche Behandlung und die Kontrollfunktion der Rechnung nachvollziehbar sind. Ergänzende Details können in einem eingebetteten Anhang übermittelt werden. Grundsätzlich empfiehlt das BMF bei der Befüllung der XML-Struktur, die von KoSIT und FeRD erarbeitete Hilfestellung zugrunde zu legen.
  • E-Rechnungen über Bauleistungen: Rechnungen über Bauleistungen werden häufig nach dem Leistungsverzeichnis gestellt. Aufgrund derzeit noch bestehender technischer Beschränkungen kann das Leistungsverzeichnis jedoch nicht im strukturierten Teil einer E-Rechnung aufgeführt werden. Aus Vereinfachungsgründen wird es daher nicht beanstandet, wenn im strukturierten Teil nur die einzelnen Gewerke mit den jeweiligen Summen enthalten sind. Die detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis muss dann in einer menschenlesbaren, eingebetteten Anlage enthalten sein, auf die im strukturierten Teil eindeutig hingewiesen wird.
  • Rundungsdifferenzen bei Bruttopreisrechnungen: Das Kern-Datenmodell der Normenreihe EN 16931 beruht auf einer Berechnung ausgehend vom Entgelt. Dies kann bei einer Leistung, die auf einem Bruttobetrag beruht zu Rundungsdifferenzen führen. Für bis zum 31. Dezember 2027 ausgestellte E-Rechnungen wird es daher unter bestimmten Voraussetzungen nicht beanstandet, wenn im strukturierten Teil zusammengefasste Beträge ausgewiesen und die Einzelpositionen in einer eingebetteten Anlage dargestellt werden.
  • Rechnungsberichtigungen: Das BMF stellt noch einmal klar, dass bei Bestehen einer E-Rechnungspflicht, grundsätzlich auch die Berichtigung als E-Rechnung zu erfolgen hat. Maßgeblich ist, dass sich aus der ursprünglichen Rechnung und den Berichtigungen eindeutig die letztlich maßgeblichen Angaben ergeben. In diesem Zusammenhang hatte das BMF bereits darüber informiert, dass das sog. Rotstiftverfahren nicht länger akzeptiert wird.
Technische Anforderungen und Validierung der E-Rechnung in der Praxis

Die Einführung der obligatorischen E-Rechnung stellt die Unternehmen vor große technische Herausforderungen. Die eingesetzten Systeme müssen E-Rechnungen nicht nur erstellen, sondern auch empfangen, automatisiert verarbeiten, prüfen und archivieren können. Dabei ist – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – zwischen drei verschiedenen Fehlerarten zu unterscheiden:

  • Inhaltsfehler (Verstoß gegen die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben, §§ 14, 14a UStG)
  • Formatfehler (z.B. unzulässige Syntax)
  • Geschäftsregelfehler (z.B. keine Angabe im Pflichtfeld)

Die Unterscheidung ist umsatzsteuerlich relevant: Bei einem Formatfehler liegt mangels technischer Verarbeitbarkeit in der Regel keine E-Rechnung im steuerlichen Sinne vor. Bei einem Geschäftsregel- oder Inhaltsfehler bleibt die Datei dagegen eine E-Rechnung; sie kann jedoch wegen des konkreten Fehlers nicht ordnungsmäßig sein. Für die Frage des Vorsteuerabzugs ist entscheidend, dass die Pflichtangaben nach §§ 14 Abs. 4, 14a UStG grundsätzlich vollständig und richtig enthalten sind.

Stolperfalle Tourismusbranche

Für Margenbesteuerer ist wichtig: Maßgeblich für die E-Rechnungspflicht ab dem 1. Januar 2027 ist ein Gesamtumsatz von mehr als EUR 800.000 im vorangegangenen Kalenderjahr 2026. Bei Reiseleistungen nach § 25 UStG zählt für die Prüfung der Umsatzgrenze jedoch das Gesamtentgelt beziehungsweise der gesamte vom Reisenden aufgewendete Betrag – nicht lediglich die steuerpflichtige Marge.

Handlungsempfehlung

Betroffene Unternehmen sollten ihre Faktura-, ERP- und Buchhaltungssysteme überprüfen und erforderlichenfalls anpassen. Zu klären sind insbesondere zulässige Rechnungsformate, Übertragungswege, Stammdaten, Validierungsprozesse und der Umgang mit fehlerhaften Rechnungen. Vor dem Jahreswechsel sollten typische Geschäftsvorfälle getestet und die zuständigen Mitarbeitenden geschult werden.

Save the Date | eureos Online-Seminar zur E-Rechnung

Zur Vorbereitung auf die anstehenden Herausforderungen ab dem Jahr 2027 veranstalten wir daher am 3. Dezember 2026 ein Online-Seminar zum aktuellen Stand und zur praktischen Umsetzung der E-Rechnung. Dabei erläutern wir unter anderem die gesetzlichen Fristen, zulässige Formate, Validierungsprüfungen sowie typische Fehlerquellen.

Die Einladung zu dem Webinar werden wir zeitnah versenden. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und Fragen rund um das Thema E-Rechnung!

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