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Höherer Verlustrücktrag und Verlängerung der Umsatzsteuer-Senkung für Gastronomiebetriebe

In der Sitzung am 3. Februar 2021 hat der Koalitionsausschuss weitere Maßnahmen zur Kompensation der Auswirkungen der Corona-Pandemie beschlossen. Aus steuerlicher Sicht ist hierbei eine weitere Erhöhung der Verlustrücktragsmöglichkeiten für 2020 und 2021 sowie die Beibehaltung er Umsatzsteuer-Senkung für Gastronomiebetriebe beachtlich.

05.02.2021

Im Rahmen des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes wurde in 2020 bereits der Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf EUR 5 Mio. bzw. auf EUR 10 Mio. (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dieser Erhöhungsbetrag konnte bereits über einen vorläufigen Verlustrücktrag für die Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden. Nunmehr wurde im Koalitionsausschuss beschlossen, diesen Verlustrücktrag auf maximal EUR 10 Mio. bzw. EUR 20 Mio. zu erhöhen. Offenbar soll es bei der Regelung bleiben, dass der Verlustrücktrag nur in dem unmittelbar vorhergehenden Veranlagungszeitraum möglich sein soll. Offen ist gegenwärtig auch, ob die neuen Höchstbeträge in der bestehenden Regelung für einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 in § 111 EStG auch eine Anpassung erfahren und damit bereits 2019 berücksichtigt werden können.

Weiterhin soll die gegenwertig bis zum 30. Juni 2021 geltende Befristung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf Speisen in der Gastronomie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Begründet wird dies damit, dass in der Gastronomie, wegen des anhaltenden Lockdowns, nur in eingeschränktem Umfang von der Umsatzsteuersenkung Gebrauch gemacht werden konnte.

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