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28.06.2022
Grundsätzliches zur Anwendung des § 6a GrEStG
Mit seinem Urteil vom 3. Mai 2022 folgt das FG Münster der grundsätzlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Auslegung des § 6a GrEStG. Dieser hatte sich mit Urteilen vom 21. August 2019 zu mehreren Streitfragen bezüglich des § 6a GrEStG geäußert und seine Anwendbarkeit auf einige Umwandlungstatbestände entschieden (Newsbeitrag vom 17 Februar 2020).
Daraufhin veröffentlichte das BMF einen Anwendungserlass auf Grundlage der vom BFH entschiedenen Sachverhalte. Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft wurde aber explizit hiervon ausgenommen, da der BFH zu diesem Sachverhalt keine Entscheidung getroffen hat (Newsbeitrag vom 15. Oktober 2020).
Mit seinem Urteil vom 3. Mai 2022 widerspricht das FG Münster offen dem Anwendungserlass der Finanzverwaltung. Das FG Sachsen hatte diese Sichtweise in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2021 ebenfalls vertreten und die Anwendung des § 6a GrEStG auf die Ausgliederung zur Neugründung zugelassen (Newsbeitrag vom 4. November 2021).
Sachverhalt
Antragstellerin war eine GmbH, die im Zuge einer Ausgliederung aus einem Einzelunternehmen gegründet wurde. Der Gesellschafter war Alleineigentümer von Grundstücken, die er im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens hielt und die aufgrund der Ausgliederung auf die neu gegründete GmbH übergingen. Unter den übertragenen Aktiva und Passiva des Einzelunternehmens befanden sich auch Anteile an einer weiteren GmbH, die wiederum Alleingesellschafterin weiterer Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz war.
Das FA setzte angesichts der Ausgliederung und der Übertragung der GmbH-Anteile Grunderwerbsteuer fest. Dagegen legte der Antragsteller auf Grundlage des § 6a GrEStG vergeblich Einspruch ein und beantragte erfolglos die Aussetzung der Vollziehung.
Entscheidung des FG Münster
Laut dem FG Münster greift der Tatbestand des § 6a Satz 1 GrEStG auch in diesem Fall und eine Grunderwerbsteuer soll nicht erhoben werden, da alle Voraussetzungen erfüllt sind:
Einschätzung und Ausblick
Das FG Münster hat die Beschwerde zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Da die Rechtsprechung und die Verwaltung zum Streitfall derzeit noch unterschiedliche Auffassungen vertreten, ist eine Entscheidung des BFH zur Anwendung des § 6a GrEStG hierauf wünschenswert.
Auch für die Streitsache des FG Sachsens ist das Revisionsverfahren am BFH anhängig (Az. II R 2/22), nachdem dieser der Zulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung zugestimmt hat.
Nach unserem Dafürhalten sprechen keine Argumente dafür, einzelne Umwandlungstatbestände aus dem Anwendungsbereich des § 6a GrEStG auszuschließen. Auf Basis der bisherigen Rechtsprechung und Rechtsauffassung des BFH ist zu erwarten, dass dieser sich den Urteilen des FG Münster und des FG Sachsen anschließen wird.
Telefon: +49 (0) 351 4976 1502