Nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg (Az. 7 K 7314/16) ist am deutschen Aufteilungsgebot gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch nach der abweichenden Rechtsprechung des EuGH festzuhalten.
Das von der deutschen Finanzverwaltung angewendete Aufteilungsgebot, wonach insbesondere die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen nicht auf bestimmte Nebenleistungen angewendet werden darf (hierunter fallen beispielsweise Verpflegungsleistungen bei Hotels), ist seit dem Urteil des EuGH vom 18. Januar 2018 (C-463/16, Stadion Amsterdam CV) zweifelhaft. Der EuGH entschied, dass für eine einheitliche Leistung, bestehend aus Haupt- und Nebenleistung, nur ein Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist, der sich nach dem Steuersatz der Hauptleistung richtet (vgl. Newsbeitrag vom 15. Mai 2018). Nun äußerte sich erstmals ein deutsches Gericht zur Vereinbarkeit des Aufteilungsgebots im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung des EuGH.
Urteil des Finanzgerichts
Das Gericht bejaht im ersten Schritt den Nebenleistungscharakter der Frühstücksleistung, so dass eine Vereinbarkeit des Aufteilungsgebots mit Unionsrecht zu prüfen war. Im zweiten Schritt hält der Senat an dem Aufteilungsgebot fest und spricht sich für eine Vereinbarkeit mit Unionsrecht aus. Dabei stützt sich das Gericht auf die Tatsache, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach Art. 98 MwStSystRL eine Kannvorschrift ist. Die Steuermäßigung kann von den einzelnen Mitgliedsstaaten auf alle, einige oder auch gar keine Leistungen angewendet werden. Auch wirkt nach Auffassung des Gerichts das Aufteilungsgebot der Wettbewerbsverzerrung entgegen, da dadurch Unternehmer, die Verpflegungsleistungen im Zusammenhang mit Übernachtungen anbieten, keine Wettbewerbsvorteile gegenüber Unternehmern erlangen, die lediglich nur Verpflegungsleistungen anbieten.
Praxishinweis
Da das FG Berlin-Brandenburg die Revision hinsichtlich der Anwendung des Aufteilungsgebots zugelassen hat, kann diese Frage nun vom BFH entschieden werden.
Bis dahin empfehlen wir weiterhin Umsatzsteuerbescheide offen zu halten.
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