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20.04.2021
Der ursprüngliche Auftrag für das Bürokratieentlastungspaket wurde bereits am 25. August 2020 vom Koalitionsausschuss gestellt. Angetrieben wurde die Umsetzung des Maßnahmenpakets auch durch die andauernde Corona-Pandemie.
Ziel des Paketes ist es, sowohl Unternehmen und Wirtschaft zu stärken bzw. zu entlasten als auch bürokratische Hürden für Bürgerinnen und Bürger abzubauen.
Das Paket für Bürokratieerleichterung enthält 22 konkrete Maßnahmen, die unter anderem die Schaffung eines Basisregisters für Unternehmensstammdaten, schnellere verbindliche Auskünfte bei Steuerfragen und Verbesserungen bei Planungs- und Genehmigungsverfahren vorsehen. Die geplanten Maßnahmen sind auf der Homepage der Bundesregierung abrufbar.
Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen kurz vor:
Zukünftig sollen sämtliche Steuerpflichtige innerhalb von drei Monaten eine verbindliche Auskunft zu steuerlichen Sachverhalten erhalten.
In Zukunft soll eine zeitnahe Betriebsprüfung durch die Finanzbehörden gewährleistet werden. Ziel soll es sein, alle Beteiligten zu entlasten und die Betriebsprüfung zeitnah und zügig und mit dem kleinstmöglichen Aufwand durchzuführen. Hierfür sollen insbesondere kooperative Betriebsprüfungen genutzt werden.
Die Erhöhung der Umsatzschwellen für die Ist-Besteuerung auf EUR 600.000,00 zum 1. Januar 2020 führt immer noch zu Unterschieden bezüglich der Berechnungsmethoden der Grenzwerte. Künftig wird in § 141 Abs. 1 AO auf die Berechnung in § 19 Abs. 3 UStG verwiesen und § 20 UStG wird in die Prüfung einbezogen.
Im ersten Halbjahr 2021 prüft die Bundesregierung mit den Ländern, ob zukünftig die Abfragemöglichkeiten der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erleichtert werden können. Derzeit ist die Bestätigung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur über ein Antragsformular beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich.
Die Bundesregierung will auf Basis der Vorarbeiten der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein Antragsverfahren einführen, wonach eine umsatzsteuerliche Organschaft möglichst nur auf Antrag und durch eine entsprechende Bestätigung der Finanzverwaltung über das Vorliegen der rechtlichen Kriterien entstehen kann.
Die Umlageverfahren U1 und U2 federn finanzielle Belastungen von Arbeitgebern aus der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Mutterschaft ihrer Arbeitnehmer ab. Es soll jetzt geprüft werden, ob und inwiefern die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei den Umlageverfahren nach dem AAG so weiterentwickelt werden können, dass die Beitrags- und Erstattungssätze kassenweit vereinheitlicht werden. Bei der Ausarbeitung und Prüfung einer Lösung soll dabei auch auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis geachtet werden.
Das Statusfeststellungsverfahren für Selbstständige soll künftig widerspruchsfrei zwischen den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung ausgestaltet und vereinfacht werden. Ziel ist es, die Verfahrensdauer zu verkürzen und das Verfahren transparenter zu gestalten.
Zukünftig sollen Besitzer von kleinen Photovoltaik-Anlagen nicht mehr zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtet sein.
Die geplanten Maßnahmen sind grundsätzlich zu begrüßen. Dennoch muss der Großteil der Maßnahmen erst noch umgesetzt werden, da es sich aktuell lediglich um ein Eckpunktepapier der Koalitions-arbeitsgruppe Bürokratieabbau handelt. Es wird sich zeigen, wie viel Zeit entsprechende Gesetzgebungsverfahren in Anspruch nehmen werden. Selbstverständlich werden wir Sie an dieser Stelle informiert halten
Für Fragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung.
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