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Einbeziehung von AGB mittels Hyperlink in E-Mail möglich?

Unternehmen unterbreiten ihre Angebote heutzutage fast ausschließlich in digitaler Form, beispielsweise direkt in einer E-Mail oder in einem beigefügten PDF-Anhang. Dies wirft die Frage auf, ob auf den Versand zusätzlicher PDF-Anhänge mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verzichtet werden kann, indem die AGB einfach nur mittels Hyperlink einbezogen werden.

14.04.2023
IT-Recht / Datenschutzrecht
Angebote an B2B-Kunden mit Sitz innerhalb Deutschlands

Zu bejahen ist diese Frage, sofern das Angebot gegenüber einem unternehmerischen Kunden mit Sitz innerhalb Deutschlands unterbreitet wird. Hier wird die wirksame Einbeziehung bereits dadurch gewährleistet, dass im Angebot hinreichend transparent auf die Geltung der AGB verwiesen wird. In der Praxis geschieht dies häufig über einen Hyperlink, unter dem die AGB im Internet abgerufen werden können. Eine Übermittlung der AGB an den Kunden ist insoweit nicht erforderlich.

Angebote an B2B-Kunden mit Sitz im (europäischen) Ausland

Im internationalen Rechtsverkehr mit Unternehmen genügt ein bloßer Hinweis auf die Geltung der eigenen AGB nicht. Vielmehr muss der Verwender der AGB, also derjenige, der sie zum Einsatz bringen möchte, dem Vertragspartner Kenntnis der Bedingungen verschaffen. Die bloße Bereitschaft, die AGB auf Verlangen zuzusenden, genügt nicht. Eine neuere Rechtsprechung des EuGH legt nahe, dass jedenfalls in der EU die Kenntnisverschaffung auch mittels Hyperlink auf eine Internetseite funktionieren kann (vgl. EuGH, Rs. Tilman SA/Unilever Supply Chain Company AG, Urteil vom 24. November 2022 – C-358/21 = NJW 2023, 33). Konkret hat der EuGH entschieden, dass eine Gerichtsstandsklausel wirksam in den AGB vereinbart ist, wenn im schriftlichen Vertrag ein Hyperlink auf die im Internet vorgehaltenen AGB hinweist, die AGB dort zur Kenntnis genommen, heruntergeladen und ausgedruckt werden können.

Reichweite des EuGH-Urteils bislang unklar

In der juristischen Literatur wird insoweit vertreten, dass die Wirkung dieses Urteils weit über den konkreten Entscheidungsgegenstand (Gerichtsstandsklauseln) hinausgeht und auf die Einbeziehung von AGB insgesamt zu übertragen sei (vgl. Finkelmeier, Frankfurt a. M., Gerichtsstandsklauseln im digitalen Geschäftsverkehr, NJW 2023, 33). Insoweit ist unserer Auffassung nach noch Vorsicht geboten, denn dem Urteil des EuGH lag der Fall zu Grunde, dass in dem Text des „von beiden Parteien unterzeichneten Vertrags selbst“ ausdrücklich auf diese AGB hingewiesen wurde (Rdnr. 47). Darüber hinaus sollte allgemein auch gegenüber Verbrauchern außerhalb des Vertragsschlusses im E-Commerce (siehe dazu sogleich unten) auf bloße Verlinkungen der AGB verzichtet werden.

Vertragsschluss im E-Commerce

Für den Vertragsschluss auf einer Internetseite hatte der EuGH bereits 2015 entschieden, dass es ausreicht, wenn die AGB durch einen Hyperlink abrufbar sind und die Geltung der AGB durch das Anklicken eines dafür vorgesehen Feldes akzeptiert wird (EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – C 322/14 = NJW 2015, 2171 – El Majdoub). Diese Rechtsprechung galt und gilt sowohl im Verhältnis gegenüber Unternehmern (B2B) als auch gegenüber Verbrauchern (B2C).

Praxistipp

Ungeachtet der Fortentwicklung des AGB-Rechts durch den EuGH empfehlen wir bis auf Weiteres, die AGB Ihrem Angebot bzw. Ihrer Auftragsbestätigung bei Geschäften mit unternehmerischen Kunden im Ausland und damit auch bei Geschäften innerhalb der EU beizufügen. Schließen die Parteien den Kaufvertrag per E-Mail ab, bietet sich die Übersendung der AGB als Anhang an.

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Anne Schramm, LLM. (VUW)
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Stefan Ansgar Strewe
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